Paket

Kein Hinweis von DHL, dass bei einem Wunschort der Empfänger das komplette Risiko trägt

Ich habe bei [...] Schuhe bestellt, welche mit DHL versandt werden sollten. Am Tag der Zulieferung habe ich durch DHL eine E-Mail erhalten, dass ich einen Wunschort angeben kann, falls ich nicht Zuhause bin. Vor unserer Wohnung ist eine Postbox, welche nur durch einen Schlüssel des DHL Botens aufgemacht werden kann. Diese habe ich als Wunschort angegeben. Als ich nach Hause gekommen bin, war in der Postbox kein Paket für mich. Auch vor der Haustür, wo der Bote manchmal Pakete ablegt, war kein Paket für mich. Auf dem Zustellungszettel stand nur "Wunschort" [...].
Daraufhin habe ich bei DHL angerufen und sie gefragt, ob sie mir sagen können, wo der Bote das Paket hingelegt hat. Dies war nicht der Fall und mir wurde gesagt, dass ich mich an den Versender wenden soll. Auch dort habe ich angerufen und sie haben mich wieder an DHL zurückgewiesen, dass ich einen Nachforschungsantrag stellen soll. Nach einem weiteren Anruf bei DHL, wurde mir gesagt, dass ich erst 3-5 Tage warten muss, bis ich diesen stellen kann. Nach der vergangenen Frist, habe ich den Antrag stellen können. Von DHL habe ich anschließend die Antwort erhalten, dass ich als Empfänger keinen Nachforschungsantrag stellen kann [...]. Das Schreiben habe ich an den Versender weitergeleitet und habe darum gebeten, dass sie als Versender einen Nachforschungsantrag stellen. Dieser hat mir die Antwort von DHL weitergeleitet [...]. Hierin steht, dass bei Angabe eines einmaligen Wunschorts die das Paket als zugestellt gilt, wenn der Zusteller das Paket dort ablegt. Eine Haftung für Schäden, die nach dieser Zustellung entsteht, ist laut den AGBs von DHL ausgeschlossen. Ich als Empfänger, trage also das komplette Risiko, obwohl ich hierüber nicht in Erfahrung gesetzt wurde, als ich einen Wunschort eingetragen habe. Das Paket ist nun weg, ich bleibe auf dem finanziellen Schaden sitzen und werde ganz sicher nie mehr einen Wunschort angeben.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Falls die Ware nach Ablage am vereinbarten Ort wegkommt, haftet der Zustelldienst nicht. Mit dem Ablegen der Sendung am vereinbarten Ort ist die Zustellung vielmehr, aus Sicht des Paketdienstes, ordnungsgemäß bewirkt. Die Gefahr, dass das Paket wegkommt oder beschädigt wird, z. B. durch einen Regenschauer, geht dann auf Sie als Empfänger über. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Paketbote Sendungen nicht einfach vor die Tür oder an einen anderen Ort legen.

Aufgrund der nachteiligen Auswirkungen einer Abstellgenehmigung auf mögliche Haftungsfragen rät die Verbraucherzentrale, die Erteilung einer solchen Genehmigung gut abzuwägen. Ggf. gibt es andere Möglichkeiten wie z. B. die Benennung eines nahegelegenen Abholshops.


Individuelle Unterstützung können Sie über die Verbraucherzentralen in den 16 Bundesländern erhalten. Diese bieten Beratung und Information zu Fragen des Verbraucherschutzes, helfen bei Rechtsproblemen und vertreten die Interessen der Verbraucher auf Landesebene.

Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes.

Das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

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