Trotz Porto von 6,75.- wurden wichtige Unterlagen nicht wie
vorgeschrieben an die Empfängeradresse in Düsseldorf ausgeliefert-sondern nur in ein Postfach gelegt.
Briefdienstleister
Stellungnahme des Briefdienstleitsters
Die Deutsche Post AG schreibt:
Die Sendung wurde am 05.06.2019 ausgeliefert. Die Postfach-Auslieferung ist in diesem Fall in Ordnung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sieht die Zivilprozessordnung in § 180 Abs. 1 vor, dass auch an ein Postfach zugestellt werden kann. Wird eine Zustellung ordnungsgemäß dokumentiert, gilt die Sendung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb als zugegangen.
Als Verbraucher haben Sie daher rechtlich keinen Nachteil, was die Zustellung angeht, wenn diese an ein Postfach erfolgt. Auch wenn der Empfänger sein Postfach nicht regelmäßig leert, fingiert das Gesetz den Zugang, da man verpflichtet ist, seine Post regelmäßig in Empfang zu nehmen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sieht die Zivilprozessordnung in § 180 Abs. 1 vor, dass auch an ein Postfach zugestellt werden kann. Wird eine Zustellung ordnungsgemäß dokumentiert, gilt die Sendung im regelmäßigen Geschäftsbetrieb als zugegangen.
Als Verbraucher haben Sie daher rechtlich keinen Nachteil, was die Zustellung angeht, wenn diese an ein Postfach erfolgt. Auch wenn der Empfänger sein Postfach nicht regelmäßig leert, fingiert das Gesetz den Zugang, da man verpflichtet ist, seine Post regelmäßig in Empfang zu nehmen.