Die Sendung wurde am 15.04.2019 im Hermes-PaketShop abgegeben. Da der Empfänger das Paket nicht erhalten hatte, wurden bei HERMES nachgefragt. Zunächst wurde ein Nachforschungsantrag gestellt und nach ca. 3 Wochen eine Verlustmeldung mit den entsprechenden Kopien (Einlieferungsquittung, Rechnung über den Inhalt, Foto vom Paket). Bis dato (über 7 Wochen) habe ich immer wieder per email nachgefragt und erhalte immer nur automatisch generierte Eingangsbestätigungen. Es tut sich absolut nichts! Als Verbraucher ist man hilflos und HERMES nutzt das aus.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bleiben Sie weiter hartnäckig: Ist ein Paket verloren gegangen, können Sie auch als Empfänger eine Schadensanzeige beim Transportunternehmen stellen, um Schadensersatz geltend zu machen. Denn: Das Gesetz berechtigt nämlich auch den Empfänger, die Schadensersatzansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Paketdienstleister geltend zu machen (§§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB). Alternativ können Sie den Versender bitten, sich an das Transportunternehmen zu wenden.
Wird eine Sendung nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert, gilt diese als verloren, wenn der Verbleib nicht ermittelt werden kann. Für den Schaden, der durch Verlust in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, haftet der Paketdienstleister.
Hermes nimmt an Schlichtungsverfahren bei der „Schlichtungsstelle Post“ der Bundesnetzagentur zu teil.
Die Teilnahme an diesem außergerichtlichen Verfahren zur Streitbeilegung ist für beide Seiten freiwillig und der Schlichterspruch (Lösungsvorschlag der Bundesnetzagentur) ist nicht bindend. Dennoch bietet das Verfahren eine weitere Chance sich außergerichtlich zu einigen.
Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bleiben Sie weiter hartnäckig: Ist ein Paket verloren gegangen, können Sie auch als Empfänger eine Schadensanzeige beim Transportunternehmen stellen, um Schadensersatz geltend zu machen. Denn: Das Gesetz berechtigt nämlich auch den Empfänger, die Schadensersatzansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Paketdienstleister geltend zu machen (§§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB). Alternativ können Sie den Versender bitten, sich an das Transportunternehmen zu wenden.
Wird eine Sendung nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert, gilt diese als verloren, wenn der Verbleib nicht ermittelt werden kann. Für den Schaden, der durch Verlust in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, haftet der Paketdienstleister.
Hermes nimmt an Schlichtungsverfahren bei der „Schlichtungsstelle Post“ der Bundesnetzagentur zu teil.
Die Teilnahme an diesem außergerichtlichen Verfahren zur Streitbeilegung ist für beide Seiten freiwillig und der Schlichterspruch (Lösungsvorschlag der Bundesnetzagentur) ist nicht bindend. Dennoch bietet das Verfahren eine weitere Chance sich außergerichtlich zu einigen.
Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei.
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