sonstige Fachrichtung | 14.09.2023
Professionelle Zahnreinigung | Missachtung der Aufklärungspflicht (Paragraph 630 c BGB)
Mir wurde immer eine professionelle Zahnreinigung angedreht. Ich habe sie immer abgelehnt, weil ICH WUSSTE, dass ich in Eigenkasse gehen müsste. Aber von der Zahnarztseite wurde mir nicht einmal der Preis der Behandlung dargeboten. Jetzt, weil mein Termin plötzlich als professionelle Zahnreinigung deklariert war und ich mich abwehrend zeigte, erhielt ich eine ansatzweise Beratung. Diese Beratung bestand daraus, dass "doch ein Teil die meisten Krankenkassen übernehmen..." es wurde also selbstverständlich davon ausgegangen, dass ich den Restbetrag aus eigener Tasche bezahlen sollte. Und das erste Mal wurde mir der Preis mitgeteilt. Ich persönlich finde, egal wie hoch der Eigenanteil ausfällt, es sollte dem Patienten selbstbestimmt bleiben, ob er dieses Angebot annimmt und dafür sollte auch eine ausführliche VORAB Beratung stattfinden. Ich bin so enttäuscht, weil ich dort seit über 20 Jahren hingehe. Ich werde jetzt auch den Zahnarzt wechseln.
Kommentar der Verbraucherzentrale
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Zahnärzt:innen müssen sich an bestimmte Regeln halten. So dürfen etwa Kassenleistungen nicht pauschal abgewertet werden, Patient:innen dürfen nicht verunsichert oder zu Privatleistungen gedrängt werden.
Dann müssen Sie die Behandlungskosten nicht bezahlen, sofern Sie der Behandlung bei einer vorherigen Kosteninformation nicht zugestimmt hätten – hierfür sind Sie jedoch in der Beweispflicht! Am besten suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin. Zahnärzt:innen müssen ihre Patient:innen über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufklären. Diese sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 630c BGB). Die Aufklärung muss vor der Behandlung in Textform erfolgen, und zwar durch den Behandler selbst.
Eine Übersicht über Ihre Rechte in der Zahnarztpraxis finden Sie hier.