Nach einer erfolglos durchgeführten Magnetfeldtherapie (300€) aufgrund einer bursitis trochanterica (Schleimbeutelentzündung) wurde mir eine weitere Magnetfeldtherapie in Kombination mit Kortisonspritzen angeboten. Die erneute Magnetfeldtherapie lehnte ich ab (war ja schon erfolglos). Der Orthopäde erklärte mir daraufhin, von ihm gäbe es ausschließlich diese Kombinationsbehandlung.
Darf der Orthopäde mir eine Kassenbehandlung (Kortisonspritze) vorenthalten?
Bei einer Schleimbeutel-Entzündung wird zunächst nach der sogenannten PECH-Regel verfahren: Pause (ruhigstellen) - Eis - Compression (bandagieren)- Hochlegen. Schmerzstillende und entzündungshemmende Medikamente können Schmerzen und entzündliche Reaktionen lindern. Bei einer bakteriellen Infektion ist ein Antibiotikum erforderlich. Wenn sich durch diese Maßnahmen die Entzündung nicht bessert und keine bakterielle Infektion vorliegt, kann der Arzt auch Kortison direkt in den Schleimbeutel spritzen.
Unabhängig vom individuellen Fall gilt: Bei Schmerzen und Krankheiten bezahlt die Krankenkasse die nötige Therapie. Eine Kassenleistung darf nie an die vorherige Erbringung einer IGeL-Leistung gekoppelt sein. Wenn ein Arzt so verfährt, handelt er unseriös und gegen das Vertragsarztrecht. Ein solches ärztliches Fehlverhalten können Patienten der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes melden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei einer Schleimbeutel-Entzündung wird zunächst nach der sogenannten PECH-Regel verfahren: Pause (ruhigstellen) - Eis - Compression (bandagieren)- Hochlegen. Schmerzstillende und entzündungshemmende Medikamente können Schmerzen und entzündliche Reaktionen lindern. Bei einer bakteriellen Infektion ist ein Antibiotikum erforderlich. Wenn sich durch diese Maßnahmen die Entzündung nicht bessert und keine bakterielle Infektion vorliegt, kann der Arzt auch Kortison direkt in den Schleimbeutel spritzen.
Unabhängig vom individuellen Fall gilt: Bei Schmerzen und Krankheiten bezahlt die Krankenkasse die nötige Therapie. Eine Kassenleistung darf nie an die vorherige Erbringung einer IGeL-Leistung gekoppelt sein. Wenn ein Arzt so verfährt, handelt er unseriös und gegen das Vertragsarztrecht. Ein solches ärztliches Fehlverhalten können Patienten der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes melden.