Hautarzt | 18.11.2021
Medizinisch-kosmetische Leistungen (z.B. Akne- oder Warzenbehandlung)
Fehlende Aufklärung über anfallende Kosten
Ich wurde vor der Behandlung nicht auf die zukommenden Kosten informiert + auf die teure Gesprächskosten mit erhöhten Faktor, außerdem wurden von der Arzthelferin einfach Bilder von meinem Gesicht gemacht, ohne mich vorher aufzuklären wofür und dass ich das auch bezahlen muss
Kommentar der Verbraucherzentrale
Dieses Verhalten der Praxis begründet einen Verstoß gegen die Pflicht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 3 BGB). Danach hat der Behandelnde die Patientin vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, soweit es sich nicht um eine Kassenleistung handelt. Folge dieses Verstoßes ist, dass die Honorarforderung nicht fällig wird, wenn Sie der Behandlung bei ordnungsgemäßer Kosteninformation nicht zugestimmt hätten.