Hautarzt | 20.01.2022
Medizinisch-kosmetische Leistungen (z.B. Akne- oder Warzenbehandlung)
Laserepilation | Kein Termin ohne Privatleistung
Am 13.12.21 hatte ich einen Termin im Hautzentrum am Kurpark. Beim Termin ging es um die Epilation per Laser im Gesicht. Diese Behandlung zahlt bei mir meine Krankenkasse. Die Ärztin teilte mir mit, dass eine Abrechnung über die Karte nicht möglich sei, da u.A. keine Schlüssel zur Abrechnung bekannt wären. Die Abrechnungsschlüssel, sowie die Zusage der Kosten hatte mir die Krankenkassen mit Schreiben vom 15.12.21 übersandt und wurden von mir am 20.12.21 per Email an die Praxis mit Bitte um einen Termin übermittelt. Die Antwort der Praxis vom 20.12.21, dass eine Bezahlung trotzdem nur privat erfolgen kann. Nach Rückfrage der Krankenkasse, vergab man mir einen Termin innerhalb zwei Wochen, welchen man mir am Morgen des Termins absagte. Danach wollte man von mir Unterlagen, welche die Praxis nichts angehen und behauptete man müsse erst noch einmal einen Termin für ein Gespräch vereinbaren, welches bei Fr. Dr. K. aber am 13.12.21 bereits stattgefunden hatte. Ein weiterer Termin könne mir erst Ende Mai angeboten werden. Als mein Partner für einen Termin in der Praxis angerufen hatte, hätte er kurzfristig innerhalb von zwei Wochen einen Termin in der Praxis bekommen, als Kassenpatient. Die Praxis versucht mich abzuwimmeln, da sie vertraglich verpflichtet ist die Behandlung über die Versichertenkarte abzurechnen und ich dies über die Krankenkasse eingefordert habe.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn Arztpraxen die Terminvergabe von der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen abhängig machen, verstoßen sie gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Hier liegt unter anderem ein Verstoß gegen § 128 Abs. 5a SGB V vor, den Sie der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes melden können. Diese kann ein Disziplinarverfahren gegen die Ärztin einleiten.