PCR Test wegen Symptomen | Arzt zieht Patienten mit IGEL Leistungen ab
Meine Tochter musste zu diesem Arzt als Vertretung für unseren Kinderarzt. Es wurde einem ein Haufen Dokumente hingelegt wegen der Vertretung die zu unterschreiben waren. Die Tochter war krank und es sollte ein PCR Test gemacht werden dieser sei NIE Kassenleistung sagte man. Die Kasse sagte allerdings mit Symptomen ist es eine diagnostischen Abklärung und somit Kassen Leistung. Die Praxis verweigert die Änderung in eine Kassenleistung zur Abrechnung . Ich erhielt eine privat Rechnung, und der Igel Schein wurde nachträglich von der Praxis ausgefüllt ich bekam ein blanko Formular ohne Kreuze etc. Und ohne Aufklärung.
Die Entscheidung, ob der PCR-Test durchgeführt wird, trifft bei Patient:innen mit typischen Symptomen allein der behandelnde Arzt. Getestet werden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts Betroffene, die zur Gruppe der begründeten Verdachtsfälle gehören. Ein PCR-Test wird durchgeführt, wenn ein kassenärztlich zugelassener Arzt den Test verordnet hat oder das Gesundheitsamt eine Testung für erforderlich hält. Die Abrechnung erfolgt dann über die elektronische Versichertenkarte, ist also für Sie als Patientin kostenlos.
Für eine IGeL-Leistung gilt, dass Ärzte verpflichtet sind, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Sie müssen daher der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Diese Vorgaben wurden hier offenbar nicht eingehalten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Entscheidung, ob der PCR-Test durchgeführt wird, trifft bei Patient:innen mit typischen Symptomen allein der behandelnde Arzt. Getestet werden nach Angaben des Robert-Koch-Instituts Betroffene, die zur Gruppe der begründeten Verdachtsfälle gehören. Ein PCR-Test wird durchgeführt, wenn ein kassenärztlich zugelassener Arzt den Test verordnet hat oder das Gesundheitsamt eine Testung für erforderlich hält. Die Abrechnung erfolgt dann über die elektronische Versichertenkarte, ist also für Sie als Patientin kostenlos.
Für eine IGeL-Leistung gilt, dass Ärzte verpflichtet sind, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Sie müssen daher der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Diese Vorgaben wurden hier offenbar nicht eingehalten.
Da Sie bereits Kontakt mit Ihrer Krankenkasse und dem Kinderarzt hatten, empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der Beschwerdestelle der Ärztekammer Nordrhein aufzunehmen und dort Ihren Fall vorzutragen.