Orthopäde | 30.09.2021

Wirbelsäulenvermessung

Unzulässige IGeL-Beeinflussung ohne wirtschaftliche Aufklärung

Nach 1.Igelleistung, Einrenken des Steißbeins, bekamm ich eine Rechnung für eine 2. Behandlung:Da die Schmerzen weiterhin anhielten und bis heute unverändert bestehen, begab ich mich am 14.7. wiederholt in die Praxis.
Ich habe den Arzt auch über das Gespräch mit der Krankenkasse informiert.
Ich habe ihm auch ausdrücklich gesagt, dass ich keine weitere Igelbehandlung mehr wünsche.
Darauf sagte er, schon in einem etwas unterschwelligen Ton:"was die Krankenkassen immer den Patienten erzählen, er würde für mich pro Quartal nur 23 € von der Kasse bekommen, und damit könnte er nicht auskommen und ordentlich behandeln".
Wärend dieser Unterhaltung hatte er dennoch wieder mit dem Einrenkversuch begonnen, ohne sich auch überhaupt per Röntgen über den jetzigen Zustand des Steißbeins zu informieren.
Ich ließ ihn gewähren, war ja der Meinung, dass diese Behandlung nun doch über die Krankenkasse abgerechnet wird.
Einen Vertrag für eine Igelleistung zu diese Behandlung am 14.7. habe ich nicht unterschrieben.
Es kann ja nicht sein, dass der Vertrag, den ich für eine einmalige Behandlung am 26.5. unterschrieben habe, nun lebenslänglich zugrunde gelegt wird. Da Schmerzen anhielten ging ich zum HA.
In einem MRT wurde ein starker Dorsalversatz sichtbar und dazu noch eine kräftige Wurzeltaschenzyste.Bin derzeit nun beim Neurochirurgen in Behandlung, ohne IGEL!
Wäre ich weiterhin beim Orthopäden in Behandlung geblieben, hätte er vermutlich weiterhin versucht, mir Igelleistungen aufzudrängen mit irgendwelchen Einrenkungen, die sowieso keinen Erfolg bringen.

Deshalb werde ich die 2. RG aus der orthädischen Praxis nicht zahlen, da ich keine weitere Igelleistung in Anspruch genommen habe, sondern dies eine ganz normale Behandlung für mich war.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ungeachtet der Tatsache, dass der Orthopäde hier in unzulässiger Weise versucht hat, das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer kostenpflichtigen IGeL-Leistung zu diskreditieren, müssen Sie die zweite Rechnung auch aus folgendem Grund nicht zahlen: Der Arzt hat seine Pflicht zur sogenannten wirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 3 BGB) verletzt, die ihn dazu verpflichtet, Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn es sich nicht um eine Kassenleistung handelt.

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