Meine Tochter Lea, 4 Jahre, hat Entwicklungsprobleme und würde eine Ergotherapie benötigen, aber diese Verordnung wird meiner Tochter verweigert. Wir wurden zum Sozialpädiatrischen Zentrum geschickt, wo die Wartezeit für ein Termin über ein Jahr dauert. Keiner will mir weiterhelfen, obwohl ich schriftlich belegen kann, dass sie diese Therapie braucht!
Heilmittel unterliegen wie alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen dem Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Nach § 3 Abs. 6 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ergibt sich die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln nicht allein aus der Diagnose, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der Aktivitäten. All diese Faktoren hat der verordnende Vertragsarzt bzw. die verordnende Vertragsärztin zu berücksichtigen und in eigener Verantwortung über die Verordnung zu entscheiden, ohne dass diese:r an die Einschätzung der Eltern, der Schule oder des Kindergartens gebunden ist.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Heilmittel unterliegen wie alle Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen dem Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V). Nach § 3 Abs. 6 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ergibt sich die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln nicht allein aus der Diagnose, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der Aktivitäten. All diese Faktoren hat der verordnende Vertragsarzt bzw. die verordnende Vertragsärztin zu berücksichtigen und in eigener Verantwortung über die Verordnung zu entscheiden, ohne dass diese:r an die Einschätzung der Eltern, der Schule oder des Kindergartens gebunden ist.