Neurologe | 15.07.2021
Schlaganfallprophylaxe (z.B. Ultraschall der Hirngefäße)
Befundbesprechungen | Vorkasse für Befundbesprechungen
Bei dem Besuch in der Praxis fielen mir Ungereimtheiten bezüglich einer Leistungsabrechung auf. Beim Betreten der Praxis fällt direkt links am Anmeldetresen ein Aushang auf, auf welchem steht, das für die Befundbesprechung von bildgebendem Material eine Pauschale von EUR 17,40 vorab erhoben wird. Ich dachte zuerst, das dies lediglich für diejenigen Patienten gedacht ist, die vom Arzt eine zweite Meinung zu älteren (oder für die Behandlung eher irrelevanten) Aufnahmen wünschen, doch weit gefehlt. Dies wird von allen Patienten erhoben – auch von denen welche von Dr. C. zum anfertigen etwaiger Aufnahmen in Radiologien überwiesen wurden.
So wurde auch ich gebeten den ominösen Betrag zuzahlen, damit der Arzt mit mir meine von IHM SELBST angeforderten MRT-Aufnahmen bespricht. Meine Frage warum dies keine Kassenleistung sei bzw. was die Kassenleistung sei konnte mir von der Sprechstundenhilfe (welche das „Verkaufsgespräch“ führt) nicht ausreichend erklärt werden. Die Sprechstundenhilfe sagte lediglich, dass sich der Arzt schließlich Zeit nehmen würde, die angefragten Befunde mit mir zu besprechen und sich deshalb erlauben würde ein entsprechendes Honorar in Rechnung zustellen. Ich habe darauf verwiesen, dass bei bei keinem einzigen bildgebenden Befund den ich jemals mit einem Arzt besprochen habe eine solche Gebühr erhoben wurde und das der Grundpfeiler meiner Diagnose das von Dr. C. angeforderte MRT ist. Ich habe dann auf verlangen eine (kostenlose) Kopie des Befundbriefes der Radiologie ausgehändigt bekommen, welchen ich dann selbstständig und alleine durchgelesen haben. Dieser war anscheinend ohne Auffälligkeiten, zu einem weiteren Austausch oder Gespräch mit dem Arzt zu meinem Befund kam es an diesem Zwischentermin (welcher Primär einer Ambulanten Behandlung galt) nicht mehr – schließlich hatte ich das Kostenpflichtige Befund-Gespräch ja abgelehnt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wir erleben es leider in den unterschiedlichsten Konstellationen immer wieder, dass (Zahn-)Ärzt:innen die Erbringung einer Behandlungsleistung von einer Vorauszahlung abhängig machen. Hierzu hat die Verbraucherzentrale NRW bereits einmal gegen einen Kieferorthopäden ein Urteil des Landgericht Münster (vom 13.07.2016, Az. 12 O 359/15) erstritten, in dem es deutlich heißt: "Die Vereinbarung der vollständigen Vorauszahlung stellt eine unbillige Benachteiligung des Patienten dar. Sie ist für ihn – wie bereits im einzelnen dargestellt – grob nachteilig."
Dessen ungeachtet verstoßen Vertragsärzt:innen, die ihre Patient:innen zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Leistung anstelle der ihnen zustehenden Kassenleistung beeinflussen, gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Solche Verstöße können Sie als Patientin der Kassenärztlichen Vereinigung melden, die Pflichtverletzungen der Vertragsärzt:innen disziplinarisch ahnden kann.