Arzt für Allgemeinmedizin/Praktischer Arzt | 26.05.2021
Sportmedizinische Beratung und Untersuchung
Schröpfmassage | Geschröpft!?
Am 26.05.2021 war ich bei meiner behandelnden Hausärztin. Auf Grund fortbestehender Nack- und Rückenschmerzen bat ich um weitergehende Behandlung, da die zuvor von Ihr verschriebene Salbe keine Besserung mit sich brachte.
Nach einer Blutdruckmessung und manuellen Untersuchung der verspannten Muskelpartien teilte Sie mir Ihren weiteren Behandlungsplan mit. Ich solle nun 7 Tage lang einmal täglich zur Schröpfmassage in Ihre Praxis kommen. Sollte auch dies keine Linderung verschaffen, käme als nächstes eine Physiotherapie in Frage.
Darauf hin wurde ich von der Ärztin mit einem Zettel zu Ihrer Arzthelferin geschickt um zu erfragen, ob noch am selben Tag die erste Schröpfmassage durchgeführt werden könne.
Da hierfür noch Zeit war wurde ich sofort in ein Behandlungszimmer geführt und die erste Schröpfmassage erfolgte.
Im Anschluss daran wollte die Dame am Empfang mit mir Termine für die restlichen 6 Behandlungen ausmachen, ich sollte aber zuvor eine Patientenerklärung zur individuellen Gesundheitsleistung unterschreiben.
Ich wies die Mitarbeiterin darauf hin, dass ich nicht im Voraus von Frau Dr. über diese Kosten informiert worden bin und dass dies ihre Pflicht wäre.
Die Mitarbeiterin sagte mir wortwörtlich: "Darauf habe ich jetzt keine Lust" (in Bezug darauf, dass ich mich überhaupt beschwere) und "Ich weise Sie ja jetzt darauf hin." (in Bezug darauf, dass ich im Vorhinein informiert werden müsse)
Ich verweigerte die weiteren Behandlungen und teilte ihr mit, dass ich kein Bargeld bei mir habe. Da sie auf die Bezahlung der ersten Schröpfmassage bestand sah mich genötigt, ihr zu versichern, dass ich dies am darauffolgenden Tag tun werde. Dafür sollte ich dann trotzdem die Patientenerklärung unterschreiben, was ich auch tat.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der Hinweis auf eine fehlende Kostenaufklärung vor der Behandlung ist genau richtig. Das Vorgehen der Praxis verstößt gegen Paragraf 630 c Abs.3 BGB. Ärzt:innen müssen demnach ihre Patient:innen über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären. Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Sie gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Honoraranspruch der Ärztin den Verstoß gegen ihre Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist. Weitere Informationen finden Sie hier.