Orthopäde | 25.06.2021
Eigenbluttherapie bei Gelenkerkrankungen
IGel Behandlung mit Blutplasma aufgeschwatzt
Beim MRT Gespräch mit meinem Orthopäden mit der Diagnose 2 Bandscheibenvorfälle mit Gelenkarthrose schlug er mir eine konservative Behandlung ohne Operation vor. Als Methoden nannte er Kortisonspritzen und die Behandlung mit Blutplasma (ACP). Die Leistung würde leider nicht von der Krankenkasse übernommen. Überrumpelt, wusste ich nicht konkret, welche der Behandlung, ACP oder Kortison gemeint war. Er fuhr fort, dass die Alternative sei, dass er mich hierzu zu einem Radiologen überweist und dann eben nicht mehr alles in „einer Hand“ liege, somit der individuelle Behandlungsspielraum (welcher?) nicht gewährleistet sei. Während des Gesprächs trat ein 2. Arzt hinzu, der mir als der „Spritzengeber“ vorgestellt wurde. Bei der Frage nach Bedenkzeit blickten mich die beiden eindringlich an, ich fühlte mich unter Druck gesetzt (was ja der Wahrheit entsprach). Auch weil ich beträchtliche Beschwerden habe, fühlte ich mich in der Not und wünschte mir sofortige Abhilfe.
Fazit, ich willigte ein. Bekam gleich alles zur Unterschrift vorgelegt und musste „Materialkosten“ iHv €280,- sofort bezahlen. Im Nachgang folgen 1000€ in drei Raten auf Rechnung.
Heute, 1 Tag später, habe ich viel recherchiert und lese, dass diese Form der Therapie mit Eigenblut mehr oder minder wirkungslos sei. Dazu wird es so gut wie unmöglich zu unterscheiden sein, ob das Kortison oder das Eigenblut die Wirkung erzielt. Ich fühle mich betrogen und erpresst. Es wurde mit meiner Not gespielt.
Ich möchte den Vertrag widerrufen, aber das ist nun wohl zu spät.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ärzte sind verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Der Patient muss der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Wichtig ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag, in dem die Leistungen und der Steigerungssatz aufgeführt sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht erlaubt. Der Arzt ist auch verpflichtet, Patienten eine Rechnung über die erbrachte Privatleistung auszustellen.
Darüber haben Patient:innen ein Recht auf eine angemessene Bedenkzeit. Weiß ein Arzt oder eine Ärztin, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, müssen Patient:innen vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informiert werden - und zwar laut § 630c Abs.3 BGB schriftlich. Wenn dies nicht erfolgt, können Betroffene die Zahlung verweigern, also dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten. Wenn diese sogenannte wirtschaftliche Aufklärung hier nicht erfolgt ist, können Betroffene die Zahlung mit Verweis auf § 630c BGB verweigern und die Rechnung überprüfen lassen. Mehr dazu finden Sie hier.