Orthopäde | 09.04.2021

Untersuchungen zur Osteoporose-Früherkennung

Fehlende Beratung und Aufklärung, Rechnung im Nachhinein

Nach einem Wirbelbruch mit unbekannter Ursache (ausweislich eines aktuellen MRT) von einem Orthopäden zum Kollegen geschickt worden zur Knochendichtemessung als Vorbereitung für die medikamentöse Therapie. Untersuchung ohne vorherige Beratung oder Kostenvereinbarung. Erst im Nachhinein Rechnung und Deklarierung als iGeL-Leistung, anderenfalls wolle man das Ergebnis nicht herausgeben. Es sei positiv, außerdem Strahlenbelastung durch Untersuchung, was auch erst im Nachhinein erklärt wurde.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Seit 2014 gilt, dass die Knochendichtemessung nicht erst dann Kassenleistung ist, wenn ein Knochenbruch vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Arzt die Absicht hat, aufgrund konkreter Befunde einen Knochenschwund mit Medikamenten zu behandeln. Ziel der Messung ist es, bessere Entscheidungen bei einer medikamentösen Therapie zu treffen. Anspruch auf die Messung als Kassenleistung besteht auch dann, wenn der Arzt ein Bruch ohne offensichtlichen Grund feststellt und gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht. Mehr dazu finden Sie hier.

Zudem verstoßen Kassenärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, wenn sie Versicherte zu einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen (§§ 72 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 128 Abs. 5a SGB V).

Und selbst wenn es eine IGeL wäre, müssen Vorschriften eingehalten werden, denn Ärzte sind verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Der Patient muss der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Der Arzt ist auch verpflichtet, Patienten eine Rechnung über die erbrachte Privatleistung auszustellen.

Das heißt: Der Arzt darf nur dann Geld für eine Privatleistung verlangen, wenn er vor Beginn der Behandlung schriftlich auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen und Sie als Patientin schriftlich zugestimmt haben (§1 GOÄ).

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