Arzt für Allgemeinmedizin/Praktischer Arzt | 11.02.2021

Gesundheits-Check (Ganzkörperuntersuchung)

Zahnimplantat - kaputt | Diskrimiert auf Grund der Nationalität

Meine Mutter (aus Italien, mit einer Krankenversicherung in Italien) ist jetzt in Leipzig zum Besuch, und ihr Zahnimplantat ist plötzlich kaputt gegangen. Laut Gesetzt, sollte sie mit einer Europäische Krankenversicherungskarte während ihres vorübergehenden Aufenthaltes in Deutschland Anspruch auf alle im deutschen Leistungssystem medizinisch notwendigen Behandlungen haben.
Aus Erfahrung weiss ich aber selber, dass die Ärzte lieber Patienten behandeln, die eine Deutsche Versicherung haben, da sie schneller und sicherer die Behandlungen bezahlt. Und in der Tat hat uns der erste Zahnarzt schon gesagt, dass sie selber die Behandlung bezahlen sollte. Er meinte auch (schriftlich), dass auch notwendige Behandlungen erst mal privat bezahlt sollen werden, und dann sollte meine Mutter in Italien sehen, ob die Italienische Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Das ist aber nicht das richtige Verfahren: alle die notwendige Behandlungen (inkl. ein erster Termin) mussen nicht erst mal bei den Patienten bezahlt werden, sondern werden direkt von dem Arzt in Deutschland angeboten, von einer Deutschen Krankenkasse übernimmt, die dann die Kosten zurück holt - und es gibt tatsächlich europäische Formulare dafür. Wenn ich das erwähnt habe, hat uns die Praxis weitere Hilfe verweigert.
Am Ende, wird meine Mutter auf Grund ihrer Nationalität diskriminiert, und das ist nicht zu tolerieren. Ich möchte gern wissen, wie ich mich und meine Mutter in solchen Fällen helfen kann, und welche Konsequenzen es für Ärzte gibt, die notwendige Behandlungen ablehnen, indem sie auf Grund der Nationalität diskriminieren.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Mit der Euro­päi­schen Kran­ken­ver­si­cher­ten­karte (EHIC) kann man alle medizinisch notwendigen Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden können. Dies dürfte dem Zahnarzt bekannt sein und dass er sich weigert, entsprechende Leistungen vorzunehmen, ist nicht zulässig. Da der Zahnarzt auf diese Weise gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstößt, raten wir zu einer Beschwerde bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Diese kann ggf. bei wiederholtem Verstoß Disziplinarmaßnahmen gegen den Zahnarzt verhängen.

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