Krankenhaus | 03.03.2021

Chefarzt/Wahlarzt-Behandlung

Falsche Beratung über Wahlleistungen

Bei Anmeldung wurden die Verträge mit den Wahlleistungen vorgelegt und man hatte keine Zeit auch nur irgend etwas zu lesen, bzw. es wurde nur schnell gezeigt was man wo ankreuzen und unterschreiben soll.
Da ich nur Einbettzimmer Wunsch hatte und auch alle Daten der Versicherung übergeben habe wurde der Vertrag vorgelegt. Dieser ist aber Trickreich gestellt. Man muss ankreuzen ja/ nein für Wahlleistung Chefarzt ankreuzen und im Unterpunkt dann welches Zimmer man wünscht.
Somit wurde nur gezeigt „Sie wollen eine Wahlleistung, dann ja ankreuzen und dort wählen Sie dann das Zimmer.“
Erst mit Eingang der Rechnung von einer externen Leistung (CT) und dem Telefonat wurde bewusst, das man hier falsch beraten hat. Eine Kopie des Vertrags hat man erst NACH dem Aufenthalt erhalten.
Zumal aus dem Abschlussbericht hervorgeht das dieses CT keine „Wunschleistung“ ist sondern ein Muss für ein Ausschluss einer Krankheit!!

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Hier hat die Klinik offenbar ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 3 BGB) verletzt. Wenn ein Krankenhaus weiß, dass die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden (was bei Wahlleistungen stets der Fall ist), muss es den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Ist dies nicht geschehen, haben Sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht, die Honorarforderung unter Verweis auf die unterbliebene Kosteninformation zurückzuweisen.

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