Orthopäde | 29.01.2021
Sportmedizinische Beratung und Untersuchung
Andere Leistung- Behandlung einer "Zerrung" | Kassenleistung verweigert - dafür Privatbehandlung angeboten
Ich war wegen Schulterschmerzen in meiner Orthopädiepraxis und habe dort einen mir unbekannten Arzt angetroffen, der meine Schulter röntgen liess. Eine Diagnose wollte er nicht nennen, dann "so etwas wie eine Zerrung". Eine Behandlung wäre nicht nötig, ein Rezept für Krankengymnastik, nach dem ich fragte, würde er mir nicht ausschreiben, meine Beschwerden würden nach einigen Monaten wieder vorübergehen, er könnte die Heilung aber beschleunigen, indem er mich privat behandelte. Was dies genau für eine Behandlung sei, sagte er mir folgendermaßen: "Keine Spritzen, Dauer ca. 10 Minuten, 80 €". Ich wurde dann folgendermaßen behandelt: mein Rücken wurde lustig mit Kugelschreiber bemalt, ich habe ein paar Mal meinen Arm bewegt und der Arzt drückte an manche Stellen. Irritiert fragte ich nach, wie die Behandlung hieße, er erklärte: "Das wollen viele wissen. Es ist eine Technik, die ich selbst weiterentwickelt habe aus einer Therapieform aus Neuseeland (oder Australien?), die von einem Nichtmediziner begründet wurde." Wie diese heißt, konnte er mir nicht sagen. Im weitesten Sinne wäre es Manuelle Therapie. Eine schriftliche Information über Wahl-/Igelleistung bekam ich nicht, und habe auch keine Unterschrift zur Einwilligung geleistet.
Im Anschluß bestand man auf der Bezahlung von 80 €, eine Rechnung wurde mir auch auf mehrfache Nachfrage in der Praxis verweigert, die würde man mir nicht schreiben. Erst Tage später habe ich per Mail nochmals eine Rechnung angefordert und erhalten. Die Rechnung enthält meines Erachtens Kassenleistungen, wie z. B. Krankengymnastik!
Nachdem meine Beschwerden natürlich nicht verschwunden sind, habe ich einen anderen Arzt aufgesucht, der binnen weniger Minuten eine Diagnose stellte und auch eine Therapie verordnete.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wichtig ist eine ordnungsgemäße Aufklärung im Sinne des § 630e BGB. Danach müssen Ärzte unter anderem über die gestellte Diagnose sowie die Art und die Notwendigkeit der geplanten Therapie informieren. Zudem dürfen Ärzte ihre Patienten nicht zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen. Und sie dürfen auch keine Rechnung für eine IGeL-Leistung verweigern (§ 12 der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ). Mehr zu Ihren Rechten als Patient erfahren Sie hier.