sonstige Fachrichtung | 20.12.2020
Coronatest in einer Schwerpunktpraxis | Selbstzahlung trotz verordnetem Coronatest
Ich hatte einen Termin für einen vom Gesundheitsamt angeordneten Coronatest in einer Arztpraxis. Nach dem ich die Praxis betreten habe, wurde ich gefragt, warum ich hier bin. Ich habe ihm gesagt, dass es in meiner Kita einen Corona Fall gab und ich die Woche davor selbst mit Fieber nach Hause gegangen bin. Dann hat er mir immer wieder gesagt, "dass das alles keinen Sinn macht und Corona nur über die Entfernung im Kopf krank macht." (sinngemäß). Nach weiteren Fragen von ihm, die ich alle nur mit "das weiß ich nicht" beantworten konnte, machte ich ihm den Vorschlag, selbst beim Gesundheitsamt nachzufragen, da ich das nicht beantworten kann und ich aktuell nur das mache, was mir das angeordnet hat. Ich habe gefragt, ob er selbst das Gesundheitsamt anrufen könnte, da ich die genauen Beweggründe nicht kannte. Genauso wies ich darauf hin, dass ich diesen Test jetzt dringend benötige, da ich mir den rechten Ellenbogen gebrochen habe, den Röntgen-Termin wegen Quarantäne verschieben musste und mein Orthopäde jetzt für weitere Behandlung einen negativen Test benötigt. Er sagte mir, dass er überhaupt niemanden anrufen würde und dass alles keinen Sinn macht und er mich nicht testen werde. Wenn ich denn unbedingt eine Testung brauchen würde, muss ich dies als private Zusatzleistung selbst bezahlen. Da ich zum Röntgen musste, unterschrieb ich notgedrungen. Ich musste noch 50 Euro direkt in Bar anzahlen. Dafür ließ ich mir eine Quittung ausstellen. Im Anschluss habe ich das Gesundheitsamt darüber informiert. Dort riet man mir dazu, die Rechnung fürs erste nicht zu bezahlen, man werde diesen Arzt anrufen. Kurz später meldete sich das Gesundheitsamt wieder, man könne in der Praxis nichts erreichen, für den Arzt sei der Fall abgeschlossen. Das Gesundheitsamt würde aber dranbleiben, da das so nicht gehen würde und hat mich an die Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Hier liegen zwei Verstöße vor: Zum einen die Verwehrung einer Kassenleistung zugunsten einer Privatleistung (§ 128 Abs. 5a SGB V). Zum anderen ein Verstoß gegen § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), da eine Zahlung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig wird.
Patienten, die schon bezahlt haben, können das Geld zurückfordern und sollten sich dabei auf die genannten Paragrafen berufen. Ansonsten sollte der Vorgang der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.