Frauenarzt | 31.10.2020
Ultraschall zur Brustkrebs-Früherkennung
Brustultraschall kostenpflichtig - trotz Schmerzen
Im Rahmen zum Termin meiner Krebsvorsorge informierte ich die Sprechstundenhilfe über Schmerzen in meiner li. Brust und sagte, dass ich mich vom Fragebogen mit den IGel-Leistungen überfordert fühle, weil ich doch Schmerzen hätte und meinte, dass die Abklärung von Schmerzen keine IGel-Leistung wäre. Leider hatte ich da den Fragebogen schon blanko unterschrieben gehabt. Mir wurde gesagt, dies mit der Ärztin abzuklären. Die Ärztin meinte ohne Untersuchung, dass meine schmerzende Brust evtl. ein orthopädisches Problem sei und riet, mich beim Orthopäden vorzustellen. Im Rahmen der Krebsvorsorge wurde dann meine Brust abgetastet, ich zeigte die schmerzende Stelle. Der Tastbefund war dann negativ. Daraufhin wurde die Brust-Sonografie durchgeführt. Der Befund war positiv,an der schmerzenden Stelle wurde ein Knoten festgestellt und ein Verdacht auf ein Fibroadenom diagnostiziert, mit weitergehender Untersuchung mit Überweisung durch zur Mammografie und evtl. Stanzbiopsie. Als ich die Praxis verließ, bekam ich eine Privatrechnung in die Hand gedrückt über 45 Euro für den Brustultraschall und den Worten der Sprechstundenhilfe: "Was schauen Sie denn jetzt so?" Als ich später telefonisch nachfragte, warum dies jetzt eine IGel-Leistung sein soll,ich habe doch akute Schmerzen, wurde mich mitgeteilt, dass ich nur im Falle eines positiven Tastbefundes die Sono als Kassenleistung erhalten hätte. Dies war aber nicht der Fall. Eine Aufklärung, über Kosten und Nutzen fand in keinster Weise statt, ich habe auf dem Fragebogen der IGel - Leistung kein Kästchen angekreuzt gehabt, es gibt keinen Aufklärungsbogen, einfach nichts. Es gibt nur die blank unterschriebene Liste von mir, in die sonst etwas eingetragen worden sein kann. Und jetzt soll ich bezahlen - das kann doch so nicht richtig sein.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich gilt: die Abklärung von akuten Schmerzen ist eine Kassenleistung. In dem geschilderten einem Fall darf die Leistung nicht als IGelL durchgeführt werden - das ist Verweigerung einer notwendigen Kassenleistung.
Auch die Aufforderung, eine Angebotsliste über IGeL-Leistungen blanko bereits im Wartezimmer und ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt zu unterschreiben, widerspricht den Vorgaben zum Umgang mit IGeL-Leistungen.
Rein formalrechtlich gilt: Haben Sie eine IGeL-Rechnung erst einmal bezahlt, erstattet die Kasse diese Kosten nachträglich nicht mehr.
Und: Wenn sich durch eine IGeL-Untersuchung ein Krankheitsverdacht ergibt, muss die IGeL zunächst privat bezahlt werden. Die Kosten für alle Folgeuntersuchungen oder Behandlungen übernehmen dann jedoch die Krankenkassen.
Melden Sie unseriöses Verhalten umgehend der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Ihes Bundeslandes. Diese prüft den Fall und kann disziplinarrechtliche Maßnahmen gegenüber Ärzten einleiten.