Knochendichtemessung | IGeL-Leistung ohne Info über Kosten
Mit mir wurde ein Termin für eine Knochendichtemessung vereinbart, ohne mich darüber zu informieren, dass die Leistung kostenpflichtig ist.
Nach der Behandlung wurde ich beim Verlassen der Praxis von der Arzthelferin angehalten mit den Worten "ich bekomme fünfzig Euro von Ihnen." Ich war überrascht und habe gezahlt.
Ärzte sind verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Der Patient muss der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Wichtig ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag, in dem die Leistungen und der Steigerungssatz aufgeführt sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht erlaubt. Der Arzt ist auch verpflichtet, Patienten eine Rechnung über die erbrachte Privatleistung auszustellen.
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse, bevor Sie eine IGeL in Anspruch nehmen. So können Sie überprüfen, ob die Kasse die Kosten wirklich nicht übernimmt. Wenn Sie die Rechnung erst einmal bezahlt haben, erstattet die Kasse diese Kosten nicht mehr.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ärzte sind verpflichtet, gesetzlich versicherte Patienten darüber zu informieren, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung nicht übernimmt. Dazu ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag nötig, der möglichst genau über die zu erwartenden Kosten informiert. Der Patient muss der Behandlung auf eigene Rechnung schriftlich zustimmen. Wichtig ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag, in dem die Leistungen und der Steigerungssatz aufgeführt sind. Eine pauschale Abrechnung ist nicht erlaubt. Der Arzt ist auch verpflichtet, Patienten eine Rechnung über die erbrachte Privatleistung auszustellen.
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse, bevor Sie eine IGeL in Anspruch nehmen. So können Sie überprüfen, ob die Kasse die Kosten wirklich nicht übernimmt. Wenn Sie die Rechnung erst einmal bezahlt haben, erstattet die Kasse diese Kosten nicht mehr.