Arzt für Allgemeinmedizin/Praktischer Arzt | 28.09.2020
Atteste und Gutachten
Kündigung der Behandlung als Hausarzt aufgrund Meinungsverschiedenheit
Der Hausarzt verweigert aufgrund einer Meinungsverschiedenheit die weitere Behandlung meiner Frau, und untersagt das er weiterhin ihr Hausarzt ist, dies ist meiner Meinung nach durch den Bundesmantelvertrags so nicht möglich.
Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt der sogenannte Behandlungsvertrag dar (§ 630a Abs.1 BGB). Danach kommt ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich Versicherten als auch bei Privatpatienten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht, ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht.
Im Gegensatz dazu gibt es jedoch sehr wohl eine Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen. Bei einem Notfall darf ein Arzt einen Patienten mit akuten Schmerzen nicht wegschicken. Er ist dann sogar dazu verpflichtet, ihn zu behandeln.
Der zugelassene Kassenarzt darf die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen. Dazu zählen:
- wenn Patienten ihre Gesundheits- bzw. Krankenversicherungskarte nicht vorlegen
- ein fehlendes Vertrauensverhältnis
- nicht befolgte ärztliche Verordnungen wie etwa ein Rauchverbot
- Überlastung des Arztes,
- gewünschte sachfremde Behandlung und Wunschrezepte
- querulatorisches oder beleidigendes Benehmen des Patienten
- Verlangen nach nicht indizierten und somit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden
- Verlangen nach Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt der sogenannte Behandlungsvertrag dar (§ 630a Abs.1 BGB). Danach kommt ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewähren möchte. Dies gilt sowohl bei gesetzlich Versicherten als auch bei Privatpatienten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht, ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht.
Im Gegensatz dazu gibt es jedoch sehr wohl eine Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen. Bei einem Notfall darf ein Arzt einen Patienten mit akuten Schmerzen nicht wegschicken. Er ist dann sogar dazu verpflichtet, ihn zu behandeln.
Der zugelassene Kassenarzt darf die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen. Dazu zählen:
- wenn Patienten ihre Gesundheits- bzw. Krankenversicherungskarte nicht vorlegen
- ein fehlendes Vertrauensverhältnis
- nicht befolgte ärztliche Verordnungen wie etwa ein Rauchverbot
- Überlastung des Arztes,
- gewünschte sachfremde Behandlung und Wunschrezepte
- querulatorisches oder beleidigendes Benehmen des Patienten
- Verlangen nach nicht indizierten und somit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden
- Verlangen nach Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation
- Verlangen nach riskanten Eingriffen ohne Not