sonstige Fachrichtung | 28.06.2020
Erstgespräch/ Erstbehandlung | Kassenpatient zu privater Abrechnung gezwungen
Ärztin behandelt lt. Homepage Hautveränderungen.
Ich wurde bei Terminvergabe gefragt ob ich privat oder gesetzlich versichert bin. Ich bin gesetzlich versichert. Vor dem Termin wurde mein Krankenversicherungskarte eingelesen. Es erfolgte zu keinem Zeitpunkt der Hinweis, dass ich das Gespräch privat zu zahlen habe. Während der kurzen Untersuchung sagte die Ärztin, die Behandlung ist keine Kassenleistung und ich muss die ca. 450 Euro selber zahlen. Bei Verlassen der Praxis rief mich die Sprechstundengehilfin zurück und überreicht mir eine Rechnung über ein privatärztliches Beratungsgespräch. Auf meine Reklamation, ich bin wegen einer schmerzhaften Hautverdickung und nicht wegen einer Schönheitsoperation in die Sprechstunde gekommen, fragte die Ärztin nur: "Welche Probleme haben sie? Sie müssen die Rechnung bezahlen!". Ich habe die Rechnung mitgenommen und schriftlich Einspruch erhoben. Als schriftliche Reaktion bekam ich die Rechnung erneut zugesendet und die Falschaussagen ich wäre mehrfach mündlich über die Kosten aufgeklärt worden. Mir wurde erst (sofort) nach dem Gespräch die bereits geschriebene Rechnung ausgehändigt.
Ich fühle mich getäuscht und betrogen und möchte andere Patienten vor ähnlichen Erfahrungen warnen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ein Arzt darf im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit Leistungen außerhalb der GKV-Leistungspflicht nur dann als privatärztliche Leistungen nach der GOÄ abrechnen darf, wenn diese ausdrücklich vom Patienten gewünscht werden (§ 18 Absatz 8 Ziffer 2 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), § 21 Abs. 8 Ziffer. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV)). Zusätzlich muss bei der Privatbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten vor Beginn der Behandlung die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden sein (§ 3 Abs. 1 und § 18 Abs. 8 Zi. 3 BMV-Ä). Hat der Arzt die schriftliche Zustimmung nicht vom Patienten eingeholt, ist er nicht berechtigt, eine Rechnung über die Leistung auszustellen.