Knochendichte-Messung (Osteodensitometrie) auf Osteoporose
Kassenleistung vom Arzt abgelehnt.
Ich habe von der Ärztekammer Hamburg eine Liste erhalten mit Ärzten die Knochendichtememessung als Kassenleistung erbringen. Vor Ort erfuhr ich dann aber wiederholt, dass ich entweder selbst bezahlen muss oder die Behandlung abgelehnt wird.
Die Knochendichtemessung wird häufig als IGeL abgerechnet. Dabei ist sie nicht erst bei einem Knochenbruch Kassenleistung. Seit einem Beschluss von 2013 auch bereits dann, wenn ein konkreter Befund für einen Knochenschwund vorliegt, der mit Medikamenten behandelt werden soll.
Trotz dieser Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patienten die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie den definierten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als Individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen.
Mit einem solchen Verhalten verstoßen Ärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Besitzt ein Arzt die Genehmigung zur Durchführung eine Knochendichtemessung mittels DXA, muss er diese als Kassenleistung erbringen. Hat er diese nicht, muss er den Patienten auf seinen Kassenanspruch hinweisen und an einen anderen Arzt mit vorliegender Genehmigung überweisen. Leider wird das Problem einer unzureichenden ärztlichen Vergütung dieser leistung auf dem Rücken der Patienten ausgetragen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Knochendichtemessung wird häufig als IGeL abgerechnet. Dabei ist sie nicht erst bei einem Knochenbruch Kassenleistung. Seit einem Beschluss von 2013 auch bereits dann, wenn ein konkreter Befund für einen Knochenschwund vorliegt, der mit Medikamenten behandelt werden soll.
Trotz dieser Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patienten die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie den definierten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als Individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen.
Mit einem solchen Verhalten verstoßen Ärzte gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Besitzt ein Arzt die Genehmigung zur Durchführung eine Knochendichtemessung mittels DXA, muss er diese als Kassenleistung erbringen. Hat er diese nicht, muss er den Patienten auf seinen Kassenanspruch hinweisen und an einen anderen Arzt mit vorliegender Genehmigung überweisen. Leider wird das Problem einer unzureichenden ärztlichen Vergütung dieser leistung auf dem Rücken der Patienten ausgetragen.
Informationen zur Knochendichtemessung erhalten Sie hier.