Frauenarzt | 20.08.2019
Abstrich auf Gebärmutterhalskrebs (Dünnschichtzytologie)
Durch unseriöse, aufdringliche Methoden abkassiert
Ich suchte meine Frauenärztin für die jährliche Vorsorgeuntersuchung auf. Im Vorgespräch erklärte sie mir, dass der herkömmliche, von den Krankenkassen übernommene Krebsabstrich zur Früherkennung sehr ungenau wäre, da dabei nur ein minimaler Teil möglicher Gewebeveränderungen untersucht wird. Die Ärztin berichtete von persönlichen Erfahrungen, aus denen hervorgehen sollte, dass die rechtzeitige Erkennung von Krebsvorstufen ohne einen von ihr empfohlenen Test nicht möglich gewesen wären. Ich fragte verwundert wie es denn sein kann, dass dieser Test dann nicht von der Kasse übernommen wird. „In dem normalen Pap-Test kann man schon ein bisschen was sehen, aber wenn man sich sicher sein möchte, sollte man schon den Thinprep-Test machen.“ Ich willigte also ein, den scheinbar "sicheren" Vorsorgetest in Eigenleistung machen zu lassen.
Als ich auf den Untersuchungsstuhl saß, fragte mich die Ärztin ob sie nun einen Ultraschall machen soll. "Wenn das zur Kassenleistung gehört...?" fragte ich. Sie bejahte und machte für 3 Minuten einen Ultraschall. Anschließend stellte mir die Sprechstundenhilfe eine Rechnung von 122 € aus. Ich hatte mit 50 € für den Thinprep gerechnet, aber nicht mit 122 €. 72 € wollte man mir scheinbar für den Ultraschall berechnen. Ich könnte mir aber einen Teil von meiner Kasse erstattet lassen sagte man mir. Soviel hatte ich an Bargeld überhaupt nicht dabei und ich erklärte, dass ich das nur überweisen kann. Die Sprechstundenhilfe sagte, dass leider sofort bezahlt werden muss. EC oder bar. Die Rechnung dürfe sie mir vorher nicht aushändigen. Im Erdgeschoss wäre ein Geldautomat wo ich Geld abheben könnte. Es kann nicht sein dass man in einer Arztpraxis derart zur sofortigen Bezahlung gedrängt wird, für sinnlose Leistungen die einem eiskalt aufgeschwätzt bzw. untergejubelt wurden. Das ist doch verbrecherisch.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine medizinische Bewertung der beiden Krebsvorsorge-Tests erhalten Sie auf den Seiten des IGeL-Monitors.
Gesetzlich Krankenversicherte sind nicht verpflichtet, IGeL-Behandlungen sofort bar zu bezahlen. Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt erst dann durchsetzbar, wenn dem Patienten eine Rechnung gestellt worden ist. Erst wenn er die korrekte Rechnung erstellt und überreicht hat, müssen Patienten bezahlen. Ein Zahlungsbeleg (Quittung) reicht nicht aus. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier.