Orthopäde | 23.01.2019

Untersuchungen zur Osteoporose-Früherkennung

Werbeschreiben eines Arztes für IGel Leistung an meine Privatadresse

Ich hatte vor 2 Jahren eine Knochendichtemessung. Nun wurde ich von dem damalige Arzt angeschrieben unter Hinweis auf eine erneute Kontrollmessung, "um einen Verlust an Knochendichte rechtzeitig erkennen zu können". Ich finde es eine Belästigung, dass der Arzt mich wie ein Gewerbeunternehmen ohne irgendeinen konkreten medizinischen Anlass zu einer - da von der GKV nicht übernommenen Leistung - unnötigen Untersuchung auffordert, um sein Portemonnaie zu füllen. Ich habe der Praxis das so mitgeteilt. Sie würden mich aus dem Verteiler nehmen.

Ist diese Art der Werbung standesrechtlich überhaupt zulässig?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ärzte stehen immer wieder vor der Frage, ob und wie sie für sich und ihre Leistungen werben dürfen. In der Tat sind die Möglichkeiten durch die Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen sehr beschränkt. Denn prinzipiell ist jede Art der Werbung untersagt, um einer Kommerzialisierung des Arztberufes vorzubeugen. In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung die Regeln jedoch in vielerlei Hinsicht gelockert. Heute ist es Ärzten mittlerweile in bestimmten Grenzen erlaubt ist für ihre Angebote zu werben.

Während der Arzt mit sachlichen Informationen über seine Berufstätigkeit „werben“ darf, ist ihm die berufswidrige Werbung gemäß § 21 Abs. 1 der Musterberufsordnung (MBO) strengstens untersagt. Hierzu gehört insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.


Von der berufswidrigen Werbung abzugrenzen ist die sachangemessene Informationen, deren Veröffentlichung auch zu Werbezwecken zulässig ist. Ob es sich um erlaubte sachliche Informationen oder aber um verbotene berufswidrige Werbung handelt, muss jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände abgewogen werden. Dabei sei zur Abgrenzung zwischen berufswidriger Werbung und sachlicher Information vom Standpunkt eines verständigen Patienten auszugehen und nicht von der Auffassung des jeweiligen Arztes.


Auch die Werbung für IGeL-Leistungen ist in Grenzen möglich. Einer allgemeinen Sachinformation über die Leistung muss jedoch immer eine individuelle Beratung des Patienten folgen, die die Sinnhaftigkeit in diesem Einzelfall klärt .

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