Orthopäde | 14.01.2019
Sportmedizinische Beratung und Untersuchung
Chirotherapeut. Eingriff an WS = Einrenken | Abzocke
Ich war mit Rückenschmerzen in einer orthopäd. Praxis, nach kurzer Selbsteinschätzung/ Beschreibung sollte ich mich auf die Liege legen. Ich erwartete eine Untersuchung, wo genau meine verspürten Verklemmungen sitzen. Doch das blieb aus.
Ich wurde aufgefordert tief Luft zu holen und wurde sofort eingerenkt.
Von der Sprechstundenhilfe bekam ich dann gesagt, dass ich eine Zuzahlung von 30€ leisten müsse. Auf mein Nachfragen hin hieß es, dies werde von den Krankenkassen nicht komplett übernommen.
Völlig perplex und überfahren von der Situation habe ich gezahlt.
Danach habe ich bei meiner Krankenkasse nachgefragt. Dort hieß es, es sei eine reine Kassenleistung, keine Zuzahlung nötig.
Telefonisch habe ich in der Praxis nachgefragt, die aber bei Ihrer Aussage bleiben. Eine Rechnung sollte ich zur Erstattung einreichen.
Bekommen habe ich einen Zahlungsbeleg, aber keine Rechnung.
Trotz Schilderung der Vorgehensweise beantwortet die Krankenkasse weder meine Fragen, noch erstattet sie mir den Betrag.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Chiropraktische Behandlungen werden sehr unterschiedlich von den Krankenkassen bezuschusst. Manche Kassen erstatten den vollen Betrag, andere zahlen anteilig. Oft ist die Kostenerstattung auch an die Erbringung durch spezialisierte Ärzte gebunden.
Aber immer gilt: Kassen erstatten IGeL-Leistungen nur, wenn sie VOR Erbringung der Leistung die Kostenübernahme bewilligt haben. IGeL-Rechnungen, die bereits bezahlt wurden, werden im Nachhinein nie von den Krankenkassen wieder rückerstattet.
Daher sollten Patienten immer vor einer IGeL-Behandlung mit der Kasse Rücksprache halten, ob und in welcher Höhe sie sich an den Kosten z.B. chiropraktischer oder auch homöopathischer Behandlungsmethoden beteiligt.
Selbst wenn Patienten im Vorfeld über die Kosten informiert worden sind und vertraglich zugestimmt haben, wird oftmals im Anschluss an die Behandlung keine Rechnung ausgestellt. Hier gilt: Ohne eine Rechnung sind Patienten berechtigt, die Bezahlung zu verweigern. Ein einfacher Zahlungsbeleg, eine Quittung oder eine Rechnung mit einem Pauschalhonorar ist nicht ausreichend.