Frauenarzt | 19.12.2018
Ultraschall zur Brustkrebs-Früherkennung
Ultraschall der Brust | Keine Information über die Kosten
Aufgrund von Brustschmerzen habe ich die Praxis aufgesucht. Die Ärztin untersuchte meine Brust per Ultraschall und teilte mir nach der Untersuchung mit, dass ich hierfür eine Rechnung bekomme. Nach Rücksprache mit der meiner Krankenkasse teilte mir diese mit, dass die Ärztin die Möglichkeit gehabt hätte mit einer Ziffer abzurechnen oder dass sie mich im Vorfeld hätte informieren müssen. Ich wollte den Sachverhalt telefonisch klären, was nicht möglich war. Inzwischen habe ich die zweite Mahnung mit Mahngebühr erhalten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Vor einer Behandlung, deren Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen wird, muss der Arzt mit seinen Patienten einen schriftlichen Vertrag abschließen. In diesem wird festgehalten, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt, wie hoch die Kosten sind und dass die Kosten privat zu bezahlen sind. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Sie berechtigt, die Zahlung der Leistung zu verweigern.
Beharrt der Arzt dennoch auf Begleichung der Rechnung, können Patienten sich an die Ärztekammer ihres Bundeslandes wenden und eine Rechnungsprüfung beantragen.