Computertomographie (CT) der Lunge (Lungenkrebs-Früherkennung)
Ct Abdominalbereich | Igel-Leistung ohne jegliche Information
Ich war aufgrund von starken Bauchschmerzen in der Notaufnahme im Krankenhaus, zum Ausschluss von schweren Verletzungen wollte der Arzt ein CT machen, dies geschah in der angrenzenden Praxis.
Im Nachhinein bekam ich ca 1. Woche später eine Rechnung per Post.
Egal ob in einer niedergelassenen Praxis oder in der Notfallambulanz im Krankenhaus: wenn der Arzt eine Untersuchung aus medizinischer Notwendigkeit anordnet, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Behandlung. Starke Bauchschmerzen sollten unbedingt ärztlich untersucht werden, das ist eine klare Kassenleistung.
Ob ein CT medizinisch notwendig für eine Diagnose ist, entscheidet alleine der Arzt.
Hält er die CT-Diagnostik für notwendig zum Ausschluss bestimmter Erkrankungen, kann er das CT über die Versichertenkarte abrechnen. Ist es lediglich ein zusätzliches Diagnoseinstrument, kann er das dem Patienten empfehlen. Dann muss der Arzt aber vor der Durchführung des CTs einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patient abschließen und ihn über die entstehenden Kosten informieren.
Hat er das nicht getan, können Patienten die Begleichung der Rechnung verweigern und sich an die Ärztekammer ihres jeweiligen Bundeslandes wenden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Egal ob in einer niedergelassenen Praxis oder in der Notfallambulanz im Krankenhaus: wenn der Arzt eine Untersuchung aus medizinischer Notwendigkeit anordnet, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Behandlung. Starke Bauchschmerzen sollten unbedingt ärztlich untersucht werden, das ist eine klare Kassenleistung.
Ob ein CT medizinisch notwendig für eine Diagnose ist, entscheidet alleine der Arzt.
Hält er die CT-Diagnostik für notwendig zum Ausschluss bestimmter Erkrankungen, kann er das CT über die Versichertenkarte abrechnen. Ist es lediglich ein zusätzliches Diagnoseinstrument, kann er das dem Patienten empfehlen. Dann muss der Arzt aber vor der Durchführung des CTs einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patient abschließen und ihn über die entstehenden Kosten informieren.
Hat er das nicht getan, können Patienten die Begleichung der Rechnung verweigern und sich an die Ärztekammer ihres jeweiligen Bundeslandes wenden.