Zum Zeitpunkt des Besuches in der Praxis war mir nicht bewusst, dass mir zusätzliche Kosten in Höhe von 17,43 € für das ausgestellte Attest privat in Rechnung gestellt werden. Dies wurde in der Praxis vor Ort zu keinem Zeitpunkt kommuniziert, sondern mir wurde lediglich mitgeteilt, ich solle Porto hinterlegen. Daraufhin hinterlegte ich 1€ am Emfang. Später erhielt ich einen Anruf auf die Mailbox, dass mich das Attest nun doch etwas kostet und ich wurde gebeten dem telefonisch am nächsten Tag zuzustimmen, das Attest würde bis dahin noch nicht rausgeschickt werden. Am nächsten Tag wurde mir ohne weiteren Kontakt mit der Praxis eine Rechnung für das Attest zugeschickt. Ich habe daraufhin der Rechnung schriftlich widersprochen mit dem Hinweis, dass ich über die Kosten nicht aufgeklärt wurde und ich auch der Leistung nie schriftlich zugestimmt habe. Jedoch besteht die Praxis weiterhin auf das Geld. Was soll ich tun?
Das Ausstellen von Attesten geht in aller Regel zulasten des privaten Auftraggebers und wird dann vom Arzt nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. Für gesetzlich versicherte Patienten gilt, dass diese vor Erbringung der Wunschleistung (IGeL) „Attest“ schriftlich zustimmen müssen. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, weil diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Nach Erbringen der Leistung wird eine Rechnung nach GOÄ erstellt und fällig. Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig.
Ein Attest wird üblicherweise nach Nr.70 GOÄ „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, …“ in Rechnung gestellt. Nach GOÄ 70 kostet ein kleines Attest bei Faktor 2,3 dann 5,36 € plus ggf. Porto. Beispiele für ein kurzes Attest sind Anwesenheitsbescheinigungen, Schulunfähigkeitsatteste, Prüfungsfähigkeitsatteste.
Einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht kann der Arzt nach GOÄ 75 mit 17,43 € (2,3facher Satz) abrechnen.
Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen zur schriftlichen Einwilligung in IGeL-Leistungen können Patienten sich an die Ärztekammern ihres jeweiligen Bundeslandes wenden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Das Ausstellen von Attesten geht in aller Regel zulasten des privaten Auftraggebers und wird dann vom Arzt nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. Für gesetzlich versicherte Patienten gilt, dass diese vor Erbringung der Wunschleistung (IGeL) „Attest“ schriftlich zustimmen müssen. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Kosten selbst tragen müssen, weil diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Nach Erbringen der Leistung wird eine Rechnung nach GOÄ erstellt und fällig. Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig.
Ein Attest wird üblicherweise nach Nr.70 GOÄ „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, …“ in Rechnung gestellt. Nach GOÄ 70 kostet ein kleines Attest bei Faktor 2,3 dann 5,36 € plus ggf. Porto. Beispiele für ein kurzes Attest sind Anwesenheitsbescheinigungen, Schulunfähigkeitsatteste, Prüfungsfähigkeitsatteste.
Einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht kann der Arzt nach GOÄ 75 mit 17,43 € (2,3facher Satz) abrechnen.
Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen zur schriftlichen Einwilligung in IGeL-Leistungen können Patienten sich an die Ärztekammern ihres jeweiligen Bundeslandes wenden.