Augenarzt | 16.02.2018
Atteste und Gutachten
Sehtest - Brillenberatung | Sehtest (eigentlich Kassenleistung) privat abgerechnet
Ich wollte einen Sehtest beim Augenarzt machen lassen, da ich seit einiger Zeit verschwommen sehe. Dort wurde mir vorab gesagt, dass diese Untersuchung 15 Euro kostet. Ich unterschrieb, dass ich die Untersuchung dennoch machen möchte. Während ich im Wartezimmer auf den Augenarzt wartete, las ich auf der Internetseite meiner Krankenkasse, dass der Sehtest eigentlich eine Kassenleistung ist und nicht dem Patienten in Rechnung gestellt werden darf. Als ich die Empfangsdame darauf ansprach, sagte sie mir, die Patienten müssen immer für diese Untersuchung bezahlen und ob ich dies hinterher von der Krankenkasse wiederbekommen würde, wüsste sie nicht. Aus diesem Grund habe ich mir eine Rechnung ausstellen lassen und erst mal nicht bezahlt. Auf der Rechnung wurde der Sehtest als Brillenberatung aufgeführt, was ich als völlig falsche Bezeichnung für einen Sehtest empfinde. Ich habe im Anschluss mit meiner Krankenkasse telefoniert, die mich ausgiebig beraten und aufgeklärt hat, dass die Praxis mir diese Untersuchung hätte nicht in Rechnung stellen dürfen. Nun bin ich unsicher ob ich die Rechnung bezahlen muss oder Widerspruch einlegen kann.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn Sie Schwierigkeiten beim Sehen haben, ist die Bestimmung der Sehstärke (Refraktionsbestimmung) eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arzt darf hierfür keine Extrakosten erheben.
Wenn er das trotzdem tut, handelt er damit gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. Patienten sollten die Möglichkeit nutzen, über diesen Arzt Beschwerde bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes einzulegen.
Hat der Patient dennoch unterschrieben, dass er die Leistung wünscht, ist er auch zahlungspflichtig. Denn nur mit ausdrücklicher Zustimmung darf ein Arzt eine IGeL-leistung am Patienten durchführen und berechnen. Der Beweis, dass man einer Falschinformation aufgesessen ist, ist schwierig. Unsere Erfahrung: kann der Arzt der Berufsaufsicht (der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung = KV) nachweisen, dass der Patient freiwillig in die Leistung eingewilligt hat, wird die KV keine weiteren Schritte gegen den Arzt einleiten.
Weitere Informationen lesen Sie hier