Medizinisch-kosmetische Leistungen (z.B. Akne- oder Warzenbehandlung)
Lasern einer Gesichtsrötung auf Wange ca.5cm durchmesser | Lasern von Gesichtsrötung
Nach zwei Laserbehandlungen hat sich die Rötung kaum reduziert, nun will der Arzt erneut Geld für weitere Behandlung, obwohl die versprochene Leistung (verschwinden der Rötung)nicht erreicht wurde. Wie sind hier meine Verbraucherrechte ?
Gemäß Patientenrechtegesetz handelt es sich bei der Einwilligung in eine IGeL-Leistung (Behandlungsvertrag) um einen sogenannten Dienstvertrag. Danach wird der Arzt, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet. Geschuldet wird aber nicht der Heilerfolg, sondern das fachgerechte Bemühen um Heilung. Wenn der Arzt eine fachlich anerkannte Methode zur Behandlung der Gesichtsrötung angewendet hat, hat er seine Leistung erbracht. Damit ist auch der Patient zahlungspflichtig.
Bei IGeL-Leistungen kommt der Aufklärungspflicht des Arztes eine besondere Rolle zu. Er muss den Patienten über Vor- und Nachteile, über mögliche Risiken sowie die Erfolgsaussichten der Behandlung deutlich aufklären. Willigt der Patient dann schriftlich in die Behandlung ein, muss er die durchgeführte Behandlung auch bezahlen, unabhängig vom erzielten Heilerfolg.
Empfehlenswert ist immer ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Der Patient sollte die Gründe des ausbleibenden Heilerfolges erfragen und dann für sich entscheiden, ob die Behandlung weiter fortgesetzt werden soll oder nicht.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gemäß Patientenrechtegesetz handelt es sich bei der Einwilligung in eine IGeL-Leistung (Behandlungsvertrag) um einen sogenannten Dienstvertrag. Danach wird der Arzt, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet. Geschuldet wird aber nicht der Heilerfolg, sondern das fachgerechte Bemühen um Heilung. Wenn der Arzt eine fachlich anerkannte Methode zur Behandlung der Gesichtsrötung angewendet hat, hat er seine Leistung erbracht. Damit ist auch der Patient zahlungspflichtig.
Bei IGeL-Leistungen kommt der Aufklärungspflicht des Arztes eine besondere Rolle zu. Er muss den Patienten über Vor- und Nachteile, über mögliche Risiken sowie die Erfolgsaussichten der Behandlung deutlich aufklären. Willigt der Patient dann schriftlich in die Behandlung ein, muss er die durchgeführte Behandlung auch bezahlen, unabhängig vom erzielten Heilerfolg.
Empfehlenswert ist immer ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Der Patient sollte die Gründe des ausbleibenden Heilerfolges erfragen und dann für sich entscheiden, ob die Behandlung weiter fortgesetzt werden soll oder nicht.