Die Gynäkologin zwang mich die Kosten für eine Spirale meiner 17 jährigen Tochter zu zahlen und rechnete den 3,647 fachen Satz ab, obwohl die Leistung eine Kassenleistung ist. Ein Schreiben meiner Kasse welches bestätigte, dass Maßnahmen zur Empfängnisverhütung bis Ende des 20. Lebensjahres übernommen werden lag vor. Die Gynäkologin riet die Rechnung bei der Kasse einzureichen, diese erstattet es aber auf diesem Weg nicht.
Generell haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln wie die Antibabypille oder die Spirale, soweit sie ärztlich verordnet werden. In diesem Fall muss die Frauenärztin eine medizinische Notwendigkeit für den Einsatz einer Spirale feststellen und sie per Rezept verordnen.
Die gesetzliche Zuzahlung muss bereits ab dem 18. Geburtstag selbst übernommen werden.
Kassenleistungen, die (auch wenn ungerechtfertigt) als IGeL-Leistung erbracht und bezahlt wurden, werden im Nachhinein nicht von den Krankenkassen erstattet. Auf diesen Kosten bleibt der Patient sitzen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Generell haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln wie die Antibabypille oder die Spirale, soweit sie ärztlich verordnet werden. In diesem Fall muss die Frauenärztin eine medizinische Notwendigkeit für den Einsatz einer Spirale feststellen und sie per Rezept verordnen.
Die gesetzliche Zuzahlung muss bereits ab dem 18. Geburtstag selbst übernommen werden.
Kassenleistungen, die (auch wenn ungerechtfertigt) als IGeL-Leistung erbracht und bezahlt wurden, werden im Nachhinein nicht von den Krankenkassen erstattet. Auf diesen Kosten bleibt der Patient sitzen.