Hautarzt | 09.02.2017

Hautkrebs-Screening

Nicht über Zusatzkosten durch Nutzung eines Auflichtmikroskops informiert

Meine Krankenkasse bezahlt die Hautkrebsvorsorge bereits bei unter 35-jährigen. In der Praxis sagten mir die Sprechstundenhilfen dass meine Krankenkasse die Kosten übernehme, ich jedoch in Vorleistung gehe müsste und das nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet werden kann. Das kam mir komisch vor, doch auf Nachfrage wurde mir erläutert dass meine Krankenkasse in einem anderen Landkreis läge und deshalb kein direkter Vertrag zur Abrechnung über die Karte bestünde. Ich müsse in Vorleistung gehen und würde dann die Rechnung von der Krankenkasse erstattet bekommen.
Ich musste dann einen Behandlungsvertrag unterschreiben, aus dem ich nicht darauf schließen konnte dass eine kostenpflichtige Privatleistung erbracht würde. Eine Kopie dieses Vertrags wurde mir nicht gegeben. Bei der Behandlung selbst legte der Hautarzt bei verdächtig wirkenden Muttermalen eine Art Lupe an. Mir wurde nicht gesagt dass es sich dabei um ein kostenpflichtiges Auflichtmikroskop handelte.
In der Rechnung die ich begleichen muss wurden nun Blickkontrolle (25€) und Auflichtmikroskop (13€) einzeln aufgelistet.
Auf Nachfrage wie mit der Rechnung zu verfahren sei hat mir die Krankenkasse gesagt dass es sehr komisch sei dass nicht über die Gesundheitskarte abgerechnet wurde und die Aussage der Sprechstundenhilfen falsch sei. Mir wurde nur die Blickkontrolle über 25€ erstattet. Die Zusatzleistung Auflichtmikroskop wurde mir untergeschoben und ich nicht über die Zusatzkosten informiert. Eine alternative Behandlung als Kassenleistung wurde mir nicht genannt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Alle zwei Jahre besteht für gesetzlich Krankenversicherte ab 35 Jahren ein Anspruch auf eine verdachtsunabhängige Untersuchung der gesamten Hautoberfläche mit dem bloßen Auge oder einfachen vergrößernden Sehhilfen. Die Untersuchung mit einer Lichtlupe (Dermatoskop) gehört nicht zur Kassenleistung.


Hautärzte, die über eine entsprechende Zertifizierung verfügen, sind verpflichtet diese Kassenleistung auch anzubieten. Sofern Patienten also die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und der Arzt auch, sollten Patienten auf die kostenlose Alternative bestehen und den Arzt auf seine Verpflichtung aufmerksam machen. Falls sich der Arzt weigert, ist eine Beschwerde bei der Kassenärztlichen Vereinigung möglich.

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