Kinderarzt/Jugendmedizin | 04.09.2017
Reisemedizinische Beratung und Impfung
Bescheinigung für Arbeitgeber | Erhöhte Abrechnung ohne Begründung
Ich hatte einen Termin, um für unsere beiden kerngesunden Kinder (3 und 6 Jahre alt) jeweils eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen, dass beide Kinder gesund sind und einer Ausreise ins Ausland nichts dagegen spricht.
Jedes Kind wurde von der Ärztin jeweils 5 Minuten untersucht: Abhören, Blick in den Mundraum, Blick ins Ohr, Bauchdecke abtasten, Hoden anschauen - fertig.
Eingangs wurde mir gesagt, dass die Bescheinigung, die ich ja privat zahle, ca 17 EUR kosten wird. Als aber klar war, dass mein Arbeitgeber die Kosten übernehmen wird habe ich zwei Rechnungen erhalten, eine 60 EUR, eine 70 EUR! Es wurde nach GOÄ pauschal ein Satz von 2,3 abgerechnet. Ich kann bei der Behandlung weder eine längere Behandlungsdauer, noch einen erhöhten Aufwand erkennen. Auf Ansprache reagierte die Ärztin mit Unverständnis, da "dies ein bei Privatpatienten üblicher Satz ist." Dann verstehe ich aber nicht, warum es eine Spanne zwischen 1,0 und 2,3 gibt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung der ärztlichen Leistungen für Privatversicherte und zudem die Abrechnungshöhe für Behandlungen, die gesetzlich Versicherte selbst bezahlen müssen (IGeL-Leistungen). In der GOÄ sind die Gebühren aller Leistungen mit dem einfachen (1,0), 2,3-fachen und 3,5-fachen Steigerungssatz aufgeführt.
Mit diesem Wert wird die Basisvergütung je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad multipliziert – deshalb beeinflusst der Steigerungsfaktor maßgeblich die Kosten. Der einfache Faktor (1,0) steht für eine Leistung mit einem unterdurchschnittlich geringen Arbeitsaufwand und wird selten abgerechnet. Handelt es sich um eine „normale, einfache" Behandlung, so wird zumeist der 2,3fache Satz, der Regelsatz, berechnet. So werden Beratungen oder kurze Untersuchungen im Normalfall mit dem 2,3fachen Satz berechnet.