Augenarzt | 11.08.2017

Ausmessung der Augen vor Operation eines „Grauen Stars“ (z.B. IOL-Master)

Nötigung zur IGel Leistung, Verweigerung der Kassenleistung

Am 27.3.2017 habe ich meinen Vater (82) als Betreuer zu einem Beratungsgespräch und der OP-Voruntersuchung für eine Graue Star OP zum Augenarzt begleitet

Die Beratung ergab, dass der Graue Star recht bald operiert werden und eine Standard Linse zum Einsatz kommen soll.

Daraufhin wurde mit der OP-Voruntersuchung durch die Sprechstundenhilfe begonnen, die dann gleich eine Vereinbarung über eine Privatbehandlung für eine optische biometrische Topographie vorlegte. Als ich mich dem Verweigerte, wurde mir erklärt, dass die von der Kasse bezahlte Methode 50 Jahre alt sei und zu großen Abweichungen führen würde. Dies würde sich in der späteren Sehschärfe bemerkbar machen.

Als ich insistierte, wurde der Arzt wieder gerufen. Ich fragte ihn, warum hier eine nicht von der Kasse bezahlte Methode zur Anwendung kommen soll. Er erklärte mir, dass dadurch das Auge genauer vermessen werden kann. Die Ultraschallmethode sei 50 Jahre alt und nicht mehr adäquat. Daher würde die Methode Abweichungen bis zu 2 Dioptrin erzeugen. Als ich weiter insistierte, wurden mir weitere Verkaufsgespräch übliche Wendungen vorgetragen, z.B. wenn es seine Mutter wäre, würde er auch nur die beste Qualität für sie entscheiden.

Als ich weiter auf die von der Kasse bezahlten Methode bestand, erklärte mir der Arzt, dass er nur qualitativ hochwertige Arbeit abliefere und die Untersuchung und weitere Behandlung nicht stattfinden könne, würde ich der Laservermessung mit Privatabrechnung nicht zustimmen. An dieser Stelle fühlte ich mich genötigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen, um meinem Vater die zeitnahe Behandlung zu ermöglichen.

Als meine Mutter (78) meinen Vater am 16.5.2017 von der OP abholen sollte, wurde ihr gesagt, dass Sie die 136 Euro mitbringen müsse. Bedauerlicherweise hat meine Mutter die 136 Euro per EC Karte bezahlt. Die Rechnung wurde mir als Betreuer erst im Nachhinein zugesendet.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Wenn der Arzt eine Kassenleistung bewusst verweigert, verstößt er damit gegen seine vertragsärztlichen Pflichten. So ein Fehl-Verhalten sollte der kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.


Inhaltlich ist es aber tatsächlich so, dass es durchaus Leistungen im Katalog der Krankenkassen gibt, die möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens entsprechen. Anträge an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der über die Aufnahme neuer Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der Krankenkassen entscheidet, sind aufwändig und langwierig.

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