Augenarzt | 08.02.2017
Diagnostik / Verlaufskontrolle Glaukom mittels Heidelberg Retina Tomograph (HRT)
OCT zu Diagnosezwecken | Privatleistung in bar - ohne vorherige Unterschrift - einfordern!
Am Montag, den 30. Januar war ich zum wiederholten Male - nach einer Katarakt-OP im Oktober (!) - aufgrund von starken Schmerzen im operierten Auge bei meinem Augenarzt. Er ordnete ein OCT zwecks Diagnostik an. Gleichzeitig teilte er mir mit, dass diese von mir privat zu zahlen ist (50 Euro). Auf meine Rückfrage, ob alternative kostenfreie Methoden verfügbar wären, bekam ich keine Antwort. Für diese "private Leistung" habe ich im Vorfeld der Untersuchung nichts unterschrieben - es wurde mir nichts vorgelegt. Nach dem OCT wurde ein Makularödem diagnostiziert und ich bekam eine Notfallüberweisung in die Augenklinik in Bonn. Gleichzeitig drängte man mich, die 50 Euro sofort in bar zu zahlen. Ich forderte eine Rechnung - diese wurde mir verweigert.
Nach der Behandlung in der Augenklinik, wurde ich am darauf folgenden Tag wieder in der Augenarztpraxis vorstellig. Wiederum drängt man mich, den offenen Betrag für das OCT in bar zu zahlen. Ich weigerte mich und bat erneut um eine Rechnung, mit der Begründung, dass ich einen Anspruch darauf hätte. Ich erhielt eine handschriftlich ausgefüllte "Liquidation" (siehe Anlage) und wurde dann vom Arzt der Praxis verwiesen: "Ich kann das hier machen wie ich will. Bitte suchen Sie sich einen anderen Augenarzt! Verlassen Sie meine Praxis!" Ich werde diese Rechnung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht zahlen. Mittlerweile habe ich den Augenarzt gewechselt, bin aber immer noch fassungslos, was "mündigen Patienten" alles widerfahren kann!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die OCT (Optische Kohärenztomografie) ist eine Untersuchungsmethode, mit der per Lasertechnik die verschiedenen Schichten der Netzhaut dargestellt werden können. Bisher ist die OCT grundsätzlich keine Kassenleistung und muss vom Patienten als IGeL-Leistung privat bezahlt werden.
Einige Krankenkassen erstatten die OCT auf Antrag nach Einzelfallprüfung. Dafür muss der Antrag jedoch vor Durchführung der Untersuchung durch die Krankenkasse bewilligt worden sein. Rückwirkend erstatten die Kassen keine IGeL-Leistungen.
Ebenfalls erstatten manche Krankenkassen die OCT im Rahmen sogenannter Selektivverträge zur Verlaufs- und Therapiekontrolle bei verschiedenen Makula-Erkrankungen. Ein Gespräch mit der eigenen Krankenkasse lohnt in jedem Fall.
Patienten sind nicht verpflichtet beim Arzt in Vorkasse zu treten oder bar zu bezahlen. Beim gesetzlich Krankenversicherten ist zunächst eine schriftliche Einwilligung in eine kostenpflichtige Behandlung erforderlich und danach erfolgt die Behandlung. Patienten müssen auch nicht unmittelbar nach der Behandlung bezahlen. Bestehen sollten sie zunächst auf eine ordnungsgemäßen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte.