Orthopäde | 11.12.2016
Osteopathie
Knochendichtemessung
Bei Terminvereinbarung für eine routinemäßige, also nicht erstmalige Osteoporose-Messung (DXA-Methode) wurden mir Gesamtkosten von ca. 50 Euro genannt. Letztendlich habe ich dann eine Rechnung über 150 Euro bekommen:
1) Statt der für diese Messung übliche Ziffer 5475 wurde eine Ziffer für Computertomographie (5380) abgerechnet. Wäre eigentlich egal, da beide Ziffern wertmäßig gleich sind. Allerdings wurde dann zusätzlich die Ziffer 5377 (CT-Zuschlag für computergesteuerte Analyse) berechnet. Netter Trick den Rechnungsbetrag hochzutreiben, weil dieser Zuschlag natürlich bei der korrekten Ziffer 5475 (keine CT-Leistung) offensichtlich nicht möglich ist.
2) Für die Erläuterung der – im Vergleich zur vorigen Messung unveränderten - Ergebnisse wird üblicherweise eine einfache Beratung (Ziffer 1) abgerechnet. Mein Orthopäde bevorzugt die Ziffer 34, also die „Erörterung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung“. Bringt eben so einmal das vierfache Honorar der Ziffer 1.
3) Damit nicht genug hat er auch noch eine „vollständige körperliche Untersuchung“ abgerechnet, die nicht stattgefunden hat. Eine solche war einerseits von mir gar nicht erwünscht und aufgrund des unveränderten Befunds auch gar nicht notwendig. Ganz abgesehen davon stellt sich die Frage, wie das passiert sein soll, war ich doch die ganze Zeit – also während der Besprechung – vollständig bekleidet.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Überhöhte Rechnungen müssen Patienten nicht so einfach hinnehmen.
Patienten sollten sich vor einer Behandlung die Information zu den Kosten unbedingt schriftlich geben lassen, dies gilt auch bei Behandlungen, die öfters in Anspruch genommen werden.
Nach der Behandlung sollte der Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag verglichen werden. Bei Unstimmigkeiten sollten Patienten mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.
Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung sollten Verbraucher nur bis zu 20% tolerieren und zwar nur, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.