Frauenarzt | 29.07.2022
Ultraschall zur Brustkrebs-Früherkennung
Angstmache durch scheinbaren Haftungsausschluss
Zwecks Vorsorgeuntersuchung hatte ich einen Termin bei einer Frauenärztin vereinbart. Die Arzthelferin sagte mir, ich müsse das Infoblatt für die IGEL-Leistungen unterschreiben. Die Ärztin selbst sagte, wenn ich nicht unterschreibe und dann eine gynäkologische Krankheit auftreten würde, würde sie nicht dafür haften.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Diese Form der Aufdrängung von IGeL-Untersuchungen ist nicht zulässig und die Aussage der Ärztin rechtlich falsch. Wenn sie einen medizinisch gebotenen Befund nicht erhebt (und zwar bei medizinischer Indikation als Kassenleistung), begeht sie einen Behandlungsfehler. Für diesen Fehler haftet sie, wenn Ihnen durch die unterlassene Befunderhebung ein Schaden entsteht, beispielsweise da eine Krankheit zu spät behandelt wird.