Mein ausgemachter MRT Termin wurde irgendwie im System als "privat versichert" hinterlegt. Da ich aber gesetzlich versichert bin, sagte mir die Sprechstundenhilfe vor Ort nach der Anmeldung, ich würde diesen Termin nicht wahrnehmen dürfen, es sei denn ich zahle ihn selber. Ich musste dann wieder gehen und auch meinen Folgetermin bei meinem Orthopäden absagen, da ich ja kein MRT erhalten habe (ich bin Studentin und wollte/konnte das nicht selber zahlen). Nach einem Telefonat mit meiner Mutter, welche mir sagte dass ich dennoch dann Anspruch auf den Termin habe, ging ich nochmal hinein, allerdings verwies mich die Sprechstundengehilfin erneut auf die Regeln ihres Chefs, wonach sie mich nicht annehmen dürfe.
Der Vertragsarzt darf die Behandlung einer gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 S. 3 BMV-Ä). Ein begründeter Fall liegt - außerhalb einer Notfallsituation - zum Beispiel vor, wenn der Arzt in einem Quartal so viele Kassenpatient:innen behandeln würde, dass er mit einer Wirtschaftlichkeits- und/oder Plausibilitätsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Krankenkasse nach §§ 106 ff. SGB V, d.h. im schlimmsten Fall mit Honorarkürzungen, rechnen muss.
Wie viele Patient:innen eine Praxis im Quartal behandeln darf, richtet sich nach dem sog. "Regelleistungsvolumen" (RLV), dessen Berechnung und Festlegung für die einzelnen Arztgruppen quartalsweise durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Erkundigen Sie sich daher bei der Kassenärztlichen Vereinigung, ob die Ablehnung Ihrer Behandlung in diesem Fall rechtens war. Falls nicht, liegt ein Verstoß gegen § 128 Abs. 5a SGB V vor, den die Kassenärztliche Vereinigung disziplinarisch ahnden muss.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der Vertragsarzt darf die Behandlung einer gesetzlich Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 S. 3 BMV-Ä). Ein begründeter Fall liegt - außerhalb einer Notfallsituation - zum Beispiel vor, wenn der Arzt in einem Quartal so viele Kassenpatient:innen behandeln würde, dass er mit einer Wirtschaftlichkeits- und/oder Plausibilitätsprüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die Krankenkasse nach §§ 106 ff. SGB V, d.h. im schlimmsten Fall mit Honorarkürzungen, rechnen muss.
Wie viele Patient:innen eine Praxis im Quartal behandeln darf, richtet sich nach dem sog. "Regelleistungsvolumen" (RLV), dessen Berechnung und Festlegung für die einzelnen Arztgruppen quartalsweise durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Erkundigen Sie sich daher bei der Kassenärztlichen Vereinigung, ob die Ablehnung Ihrer Behandlung in diesem Fall rechtens war. Falls nicht, liegt ein Verstoß gegen § 128 Abs. 5a SGB V vor, den die Kassenärztliche Vereinigung disziplinarisch ahnden muss.