Frauenarzt | 23.11.2016
Toxoplasmose-Test
Beratung auf der Abrechnung berechtigt?
Sowohl beim Toxoplasmose-Test als auch beim Test auf Streptokken-B, welche ich beide als IGeL-Leistung habe durchführen lassen, hat die Ärztin beide Male auch Beratungen <10 min mit abgerechnet (bei der Toxoplasmose sogar 2!), obwohl mir vorher nur die ungefähren Kosten für den Test inkl. Laboruntersuchung genannt wurden und auch aus der schriftlichen Einwilligung vor dem Test ging nirgendwo hervor, dass auch eine Beratung zu bezahlen ist. Es wurde jeweils auch nur der Test durchgeführt. Die abgerechnete Beratung erschien dann im Nachhinein auf der Abrechnung nach GoÄ als Überraschung.
Mir wurde auf Nachfrage bei der Toxoplasmose von der Ärztin erklärt, sie müsse mir die Beratung über die möglichen IGeL-Leistungen in Rechnung stellen, da die gesetzlichen Krankenkassen dafür nicht aufkommen. Darf dieses "Verkaufsgespräch" mir wirklich abgerechnet werden? Auch eine andere Versicherte ist über diesen Punkt in ihrer Abrechnung gestolpert. Es scheint also in dieser Praxis die gängige Vorgehensweise zu sein.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei jeder medizinischen Behandlung hat der Arzt das Recht, Beratungsleistungen separat zu den eigentlichen Behandlungskosten abzurechnen. Bei IGeL-Leistungen muss der Arzt im Vorhinein schriftlich und möglichst genau über die anfallenden Kosten informieren. Dazu gehört auch die Beratungsgebühr.