Knochendichtemessung bei bekannter Osteopatie nicht erstattet
2015 wurde bei mir eine Knochendichtemessung durchgeführt, bei der die Erkrankung Osteopatie festgestellt wurde.
Für die Vorsorgeuntersuchung habe ich 50 Euro bezahlt, die mir die Krankenkasse kulanzhalber vergütet hat.
Der Arzt bestellte mich für 2016 wieder zur Knochendichtemessung. Die 50 Euro sollte ich bezahlen und bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse verweigert die Zahlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine kassenärztliche Leistung handelt, die der Arzt über die Krankenkasse abrechnen kann. (Etwa 16 Euro) Mein Arzt sagt, er könne es nicht abrechnen, weil er darüber keinen Vertrag mit der Krankenkasse hat. Offensichtlich handhaben alle Ärzte in meiner Gegend dies so. Als Patient hat man daher nur die Möglichkeit, auf Ärzte in den umliegenden Landkreisen auszuweichen, sofern man einen solchen Arzt findet.
Bei einer ärztlich diagnostizierten Osteoporose haben Patienten alle fünf Jahre Anrecht auf eine von der Krankenkasse bezahlten Knochendichtemessung per DXA Verfahren. Aufgrund des Krankheitsverlaufs oder anderer klinischer Gründe kann die Messung ggf. auch früher wiederholt werden.
Trotz neuer Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patienten die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie bestimmten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen.
So kommt es vor, dass Genehmigungen für die Messgeräte - als Qualitätsvoraussetzung zur Abrechnung mit den Kassen - an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurück gegeben oder erst gar nicht beantragt werden, um dann die Leistung (die Geräte verbleiben in der Praxis) privat abrechnen zu können. Mit einem solchen Verhalten verstoßen Ärzte jedoch gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Besitzt ein Arzt die Genehmigung zur Durchführung eine Knochendichtemessung mittels DXA, muss er diese als Kassenleistung erbringen. Hat er diese nicht, muss er den Patienten auf seinen Kassenanspruch hinweisen und mitteilen, dass dieser die Untersuchung bei einem anderen Arzt über die Chipkarte erhalten kann. Eine Erbringung als IGeL-Leistung ist in keinem Fall statthaft.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bei einer ärztlich diagnostizierten Osteoporose haben Patienten alle fünf Jahre Anrecht auf eine von der Krankenkasse bezahlten Knochendichtemessung per DXA Verfahren. Aufgrund des Krankheitsverlaufs oder anderer klinischer Gründe kann die Messung ggf. auch früher wiederholt werden.
Trotz neuer Regelung müssen nach wie vor viele betroffene Patienten die Messung aus eigener Tasche bezahlen, selbst wenn sie bestimmten Risikogruppen angehören. Die Abrechnung als individuelle Gesundheitsleistung scheint für Arztpraxen lukrativer zu sein als die Erstattung der Leistung über die gesetzlichen Krankenkassen.
So kommt es vor, dass Genehmigungen für die Messgeräte - als Qualitätsvoraussetzung zur Abrechnung mit den Kassen - an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurück gegeben oder erst gar nicht beantragt werden, um dann die Leistung (die Geräte verbleiben in der Praxis) privat abrechnen zu können. Mit einem solchen Verhalten verstoßen Ärzte jedoch gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Besitzt ein Arzt die Genehmigung zur Durchführung eine Knochendichtemessung mittels DXA, muss er diese als Kassenleistung erbringen. Hat er diese nicht, muss er den Patienten auf seinen Kassenanspruch hinweisen und mitteilen, dass dieser die Untersuchung bei einem anderen Arzt über die Chipkarte erhalten kann. Eine Erbringung als IGeL-Leistung ist in keinem Fall statthaft.