Frauenarzt | 12.10.2016

Zusätzlicher Ultraschall während der Schwangerschaft

IGEL- Leistung ohne Zustimmung bzw. Kosteninfo

Ich bin in der 30. Schwangerschaftswoche. Auf Nachfrage nach einem 3D Ultraschall, ob sie es anbietet, fragte die Ärztin ihre Assistentin ob es in meiner Versicherung inklusive sei. Die Assistentin verneinte dies. Anschliessend drückte sie auf einen Knopf und man konnte direkt das Baby in 3D auf dem Bildschirm sehen. Jedoch hatte es seine Hände vor dem Gesicht, so dass die Ärztin meinte es wird nichts, aber man hat es versucht. Direkt danach brannte Sie es auf CD und händigte es uns aus. Erstens hat sie uns nicht um eine Zustimmung gefragt, zweitens nicht über die Kosten informiert die bei 79,09€ liegen, doppelt so hoch wie anderer Anbieter in unserer Umgebung, wo wir es eigentlich machen wollten. Rechnung kam eine Woche später wie folgend:

Beratung, auch telefonisch 5,36
Sonographie / Mutterschaftsvorsorge 20,11
Zuschlag für computergesteuerte Analyse, Sepziell in 3D/4D 53,62 €

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ein Arzt darf nur dann eine Vergütung vom Patienten fordern, wenn er den Versicherten vor Beginn der Behandlung schriftlich auf die voraussichtlichen Kosten hingewiesen und der Patient schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für jede medizinische Maßnahme, die der Patient selbst bezahlen muss, sei es eine kleine Laboruntersuchung, eine Vorsorgeuntersuchung oder eine umfangreiche (zahn-)medizinische Behandlung.


Sofern Sie bereits die Leistung bezahlt haben, obwohl Sie im Vorfeld nicht über die Kosten aufgeklärt worden sind und auch kein schriftliches Einverständnis erteilt haben, sind Sie berechtigt den Geldbetrag vom Arzt zurück zu verlangen.


Ihre Zahlung ist nämlich nicht als sogenanntes "Anerkenntnis einer Berechtigung des Arztes zur privatrechtlichen Abrechnung der Leistung" zu werten. Ein solches Anerkenntnis wäre regelmäßig schon wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften aus dem Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä) unwirksam. So hat es auch zuletzt das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 18.01.2008 entschieden.

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