Patienten müssen erst dann eine medizinische Leistung privat bezahlen, wenn ihnen eine Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ausgestellt wurde. Ein einfacher Zahlungsbeleg (Quittung) reicht nicht aus.
Die Rechnung muss die Angabe einer Leistungsziffer (Gebührennummer), eine Leistungsbeschreibung und einen Steigerungssatz (der Regelsatz liegt bei 2,3) enthalten.
Da die Ärzte gegenüber den Patienten, die privat bezahlen, eine Pflicht zur Rechnungsstellung haben (vgl. § 12 GOÄ) - können sie allein für das Ausstellen einer Rechnung keine Extra-Gebühr verlangen.
Aber: Rein kosmetische Leistungen und Operationen sind zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Medizinische Leistungen, die der Heilung, Feststellung oder Linderung von Krankheiten dienen, sowie Leistungen der Gesundheitsprävention und Impfungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Patienten müssen erst dann eine medizinische Leistung privat bezahlen, wenn ihnen eine Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ausgestellt wurde. Ein einfacher Zahlungsbeleg (Quittung) reicht nicht aus.
Die Rechnung muss die Angabe einer Leistungsziffer (Gebührennummer), eine Leistungsbeschreibung und einen Steigerungssatz (der Regelsatz liegt bei 2,3) enthalten.
Da die Ärzte gegenüber den Patienten, die privat bezahlen, eine Pflicht zur Rechnungsstellung haben (vgl. § 12 GOÄ) - können sie allein für das Ausstellen einer Rechnung keine Extra-Gebühr verlangen.
Aber: Rein kosmetische Leistungen und Operationen sind zusätzlich umsatzsteuerpflichtig. Medizinische Leistungen, die der Heilung, Feststellung oder Linderung von Krankheiten dienen, sowie Leistungen der Gesundheitsprävention und Impfungen sind von der Umsatzsteuer befreit.