Krankenhaus | 15.02.2021
Chefarzt/Wahlarzt-Behandlung
Man fühlt sich als Cash-Cow
Ich wurde am 07. Juli 2020 über die Notaufnahme in eine Klinik eingeliefert. Am gleichen Tag wurde mir unter anderem die Wahlleistungsvereinbarung übergeben mit der Bitte alles auszufüllen. Dies habe ich gemacht und auch unterschrieben. Mir war zu dem Zeitpunkt nicht bewusst für was ich dabei mit dem Setzen nur eines einzigen Kreuzes zustimme. Eine Aufklärung hat nicht stattgefunden. Die Rechnung der Klinik habe ich für den dreitägigen Klinikaufenthalt am 21.07.2020 bekommen. Diese Rechnung wurde von meiner PKV beglichen. Ich dachte die Sache wäre damit erledigt. Dann bekam ich am 23.12.2020 erneut eine Rechnung von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle. Diese Rechnung wurde von meiner PKV abgelehnt, da es sich um eine nicht versicherte privatärztliche Behandlung handelt. Von dieser privatärztlichen Behandlung habe ich während der 3 Tage Aufenthalt in der Klinik nichts gemerkt. Die Arbeiten haben in der Regel immer Krankenschwestern und Krankenpfleger*innen durchgeführt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn tatsächlich Leistungen in Rechnung gestellt wurden, die nicht erbracht worden sind, fehlt es der Rechnung an einem Rechtsgrund. Hilfe bei der Rechnungsprüfung bietet ein kostenloser Rechnungsprüfungsdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV): https://www.derprivatpatient.de/arzt/arztrechnung_pruefen.
Daneben hat die Klinik offenbar ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung (§ 630c Abs. 3 BGB) verletzt. Wenn ein Krankenhaus weiß, dass die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen werden (was bei Wahlleistungen stets der Fall ist), muss es den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Ist dies nicht geschehen, haben Sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Recht, die Honorarforderung unter Verweis auf die unterbliebene Kosteninformation zurückzuweisen.