Augenarzt | 24.06.2022
Glaukom-Früherkennung
Unzureichende Aufklärung, stattdessen Aufdrängen von "Platin-IGeL-Paket"
Bevor ich zur ärztlichen Behandlung kam, hat mich die Sprechstundenhelferin in einem separaten Zimmer aufmerksam gemacht über die IGEL Leistungen, die alle sehr sinnvoll wären und die ich in einem Paket buchen könne- Kosten 270€ (Platin-Paket, nach Gold Paket und Basispaket). Auf meine Frage warum das so teuer wäre antwortete sie, dass sie Untersuchungen anbieten, die sonst nur in der Klinik möglich wären, diese aber überaus sinnvoll wären. Ich habe zugestimmt und habe dann etwas unterschrieben. Die Untersuchungen wurden wohl dann innerhalb von 10 Minuten durchgeführt. Bei der Ärztin selbst wurde noch der Augeninnendruck und die Sehstärke gemessen. Es war dann alles in Ordnung bei mir.
Als ich mit der Untersuchung fertig war habe ich mich im Internet erkundigt, welche Untersuchungen wirklich wichtig gewesen wären- dabei bin ich auf 1-2 Untersuchungen gestoßen - Höhe höchstens 80€.
Folgende Punkte stoßen bei mir auf:
Die Beratung über die Notwendigkeit der IGEL Leistungen ist nicht durch einen Arzt erfolgt
Es wurde mir keine Bedenkzeit eingeräumt bzw mich ausführlich über meinen individuellen Nutzen informiert
Der „Verkauf“ der IGEL Leistungen ist vor der eigentlichen ärztlichen Untersuchung erfolgt, somit nicht individuell
Ich habe hinterher alles im Internet nachgelesen - hierfür sollte der Arzt da sein, dem ich mein Vertrauen gebe
Kommentar der Verbraucherzentrale
Dass Sie nach dieser Erfahrung verärgert sind, können wir sehr gut nachvollziehen. Sie sprechen bereits die richtigen Kritikpunkte an, welche die Untersuchungen zum Teil sogar rechtswidrig machen. Nach § 630e BGB muss eine mündliche Aufklärung u.a. zu "Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten" der Untersuchung stattfinden, und zwar durch den Behandelnden selbst oder einen anderen Augenarzt. Darüber hinaus heißt es in § 8 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä):
Diese Aufklärungspflichten wurden in Ihrem Fall offenbar nicht gewahrt, weshalb auch keine wirksame Einwilligung in die Behandlung stattfinden konnte (§ 630d BGB). Hätten Sie der Untersuchung bei einer vorschriftsgemäßen Aufklärung nicht zugestimmt, können Sie das Geld für die IGeL von der Praxis zurückverlangen.