Zahnarzt | 06.10.2021
Zahnarzt erhöht Kostenfaktor ohne Zustimmung
Füllung
Der vorliegende Sachverhalt ist nun bereits der zweite Vorfall in dieser Zahnarztpraxis. Während ich mit der Leistung vollkommen zufrieden bin, stellt die Abrechnungspraxis eine beinahe schon kriminelle Verhaltensweise dar.
Unter mir vorher und während der Behandlung nie geäußerten Bedingungen (erhöhter Speichelfluss, schwierige Gestaltung der okklusalen Morphologie etc.) wird erst nach der vollenden Zahnreparatur der Faktor vom zulässigen 3,5-Faktor auf ganze 4,5803 erhöht – das auch noch auf einer vorgedruckten Rechnung. Das bedeutet, ganz egal, was auf dem Behandlungsstuhl passiert, der Faktor wird immer pauschal (ohne rechtlich notwendige Zustimmung des Patienten vor der Behandlung) auf 4,5803 gesetzt, um im Nachhinein fadenscheinige Erklärungen in die Rechnung einzufügen. Dabei ist es nach geltendem Recht so, dass bei einer Steigerung des Kostenfaktors über 3,5 hinaus im Vorhinein eine schriftliche Einverständiserklärung des Patienten eingeholt werden muss.
Im vorliegenden Fall wird so aus einer einfachen Kunststoff-Füllung eine fette Rechnung in Höhe von 143,23 – von der ich als gesetzlich versicherter Student satte 100€ selbst bezahlen darf. Die Zusatzversicherung weigert sich – meiner Meinung nach vollkommen zurecht – diese überhöhten Rechnungen vollständig zu übernehmen, sodass ich auch dieses Mal auf ca. 40€ Eigenbeteiligung (trotz GKV und privater ZV) sitzen bleiben werde.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wie Sie völlig zu Recht schreiben, würde eine Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes eine ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Ihrerseits erfordern. Dies ist in § 2 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgegeben. Ohne eine solche Vereinbarung besteht für die überhöhte Honorarforderung kein Rechtsgrund. Diese muss daher nicht gezahlt werden.