An sich wurde ich vor der Behandlung mündlich darauf hingewiesen, dass die Füllung mit hochwertigen Material bis zu 200€ kosten kann. Die Leistung wurde mit dem Faktor 5,85 berechnet!
In einem Artikel haben ich aber jetzt gelesen, dass ab dem Faktor 3,5 Patienten in einer gesonderten Vereinbarung schriftlich zustimmen müssen.
Dies ist vorher nicht geschehen und ein Faktor von 5,85 liegt ja deutlich über 3,5
Kann ich dies beim Zahnarzt ansprechen, oder hab ich jetzt Pech gehabt, da die Rechnung schon bezahlt ist?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer über die Kassenleistung hinausgeht, muss bei Füllungen eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung unterschreiben. Patienten müssen also unterschreiben, dass sie über die Kassenleistung aufgeklärt worden sind und ausdrücklich die teurere Variante wünschen. Das laut Ihrer Schilderung nicht geschehen. Zudem ist der von Ihnen genannte Steigerungsfaktor 5,85 nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung inklusive Gebührenbezifferung abrechenbar, da dieser den Rahmen des 3,5-fachen Maximalsatzes (§ 5 Abs. 1 GOZ) deutlich übersteigt. Trotz bereits beglichener Rechnung würde ein Anspruch auf Teilrückzahlung bestehen. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein: https://www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de/beratungsstellen/10/Uebersicht?cHash=199afbf138a1b824937ce732c6d10039
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wer über die Kassenleistung hinausgeht, muss bei Füllungen eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung unterschreiben. Patienten müssen also unterschreiben, dass sie über die Kassenleistung aufgeklärt worden sind und ausdrücklich die teurere Variante wünschen. Das laut Ihrer Schilderung nicht geschehen. Zudem ist der von Ihnen genannte Steigerungsfaktor 5,85 nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung inklusive Gebührenbezifferung abrechenbar, da dieser den Rahmen des 3,5-fachen Maximalsatzes (§ 5 Abs. 1 GOZ) deutlich übersteigt. Trotz bereits beglichener Rechnung würde ein Anspruch auf Teilrückzahlung bestehen. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein: https://www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de/beratungsstellen/10/Uebersicht?cHash=199afbf138a1b824937ce732c6d10039