Zahnarzt | 24.09.2021

Keine wirtschaftliche Aufklärung, überhöhte Gebührenfaktoren

Füllung

Es wurden vier Füllungen gemacht aus Kunststoff. Es hieß mündlich, ich müsse mit 80 Euro pro Zahn rechnen, einen Kostenvoranschlag gab es nicht. Nun kam die Rechnung- 682 Euro Rechnung insgesamt, mit Faktor 4,3 und 4,9 berechnet. Auf meine Nachfrage hin hieß es, man hätte sich sehr viel Mühe gegeben und das Material Dyact Flow sei sehr teuer.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Diese Honorarforderung ist nicht akzeptabel. Zum einen hat die Praxis gegen ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung verstoßen (§ 630c Abs. 3 BGB). Hiernach müssen die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung in Textform mitgeteilt werden, sofern es sich nicht um eine Kassenleistung handelt. Zum zweiten sind die Steigerungsfaktoren 4,3 und 4,9 nur bei einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung inklusive Gebührenbezifferung abrechenbar, da diese den Rahmen des 3,5-fachen Maximalsatzes (§ 5 Abs. 1 GOZ) deutlich übersteigen.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand