Zahnarzt | 28.09.2021
Privatleistung vor Behandlung verschwiegen
Wurzelbehandlung
Vor einer Wurzelbehandlung hat mein Zahnarzt mich darauf hingewiesen, dass ich das Füllmaterial der Wurzel selbst zahlen muss und einen mündlichen Kostenvoranschlag hierfür getätigt. Ich habe dieser Privatleistung zugestimmt.
Auf der nun vorliegenden Rechnung wurden mir plötzlich elektrophysikalisch-chemische Methoden für die Reinigung und Desinfektion der Kanäle in Rechnung gestellt. Diese Behandlungen wurden auch durchgeführt, jedoch wurde im Vorfeld nicht darauf hingewiesen, dass dieser Teil der Behandlung ebenfalls privat zu zahlen ist und sich die Kosten der Privatleistungen damit gegenüber des genannten Preises für das Füllmaterial verdreifachen. Auch während der Behandlung wurde nicht erläutert, dass diese Behandlung gerade durchgeführt wird und das eine Privatleistung ist. Ich bin daher davon ausgegangen, dass die ursprünglich vereinbarte private Leistung, also die Füllung, berechnet wird und der Rest mit der Krankenkasse abgerechnet wird. Eine schriftliche Dokumentation des Vorabgespräches gibt es leider nicht. Ich hätte es als richtig empfunden, hier im Vorfeld über alle privaten Kosten aufgeklärt zu werden und diese nicht ohne Zustimmung im nachhinein aufgedrückt zu bekommen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Wurzelkanalbehandlung ist nur mit Einschränkungen eine Kassenleistung, nämlich wenn der Zahn als erhaltungswürdig gilt. Wenn er nicht erhaltungswürdig ist, ist als Kassenleistung eine Extraktion, also das Ziehen des Zahns, vorgesehen (https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/behandlung/wurzelbehandlung-was-zahlt-die-krankenkasse-1290). Wählen Patienten trotzdem eine Wurzelkanalbehandlung, ist diese komplett privat zu bezahlen. Allerdings müssen Zahnärzte gemäß § 630c Abs. 3 BGB in Textform über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung informieren, wenn ersichtlich ist, dass diese nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Unterbleibt diese sogenannte "wirtschaftliche Aufklärung", wird die Honorarforderung des Zahnarztes nicht fällig. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns: https://www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de/beratungsstellen/3/Uebersicht?cHash=4cd2793548df8e394d90ae73560cdedb