Oralchirurg | 01.09.2021
Beim Zahnziehen entstandener Schaden am Nachbarzahn
Zahnentfernung
Bei der Entfernung eines Weisheitszahns (28) ist die Teilkrone aus 27 gesprungen. Der Arzt behauptet im Nachhinhein, dass die Krone gewackelt hat, was ich nicht zustimmen kann (auch bei einer Kontrolluntersuchung drei Monate früher war sie unauffällig).
Ich musste danach zum Zahnarzt, um die Krone wieder einsetzen zu lassen. Fazit: dabei wurde ebenfalls Schmelz abgebrochen, so dass die Teilkrone nur provisorisch geklebt werden kann und letzendlich neu gemacht werden muss.
Ich habe den Chirurg daher kontaktiert, um zu besprechen, wie wir damit umgehen sollen (er hat sicherlich eine Versicherung, die in so einem Fall eingesetzt werden kann).
Seine Meinung:
- Schmelz kann an der Seite von 27 nicht während des Ziehen von 28 abbrechen
- sollte man die Versicherung einschalten, wird das ein Gutachter auf alle Fälle bestätigen
Ich bin aber keine Expertin und kann die Sachlage nur bedingt beurteilen. Auf die Frage, wie man auf eine Drittmeinung kommt, ist er plötzlich böse geworden. Ich würde ihm eine Fehlbehandlung unterstellen und würde nur versuchen, mir eine neue Krone zahlen zu lassen.
Er wiederholte, dass er seine Versicherung auf keinen Fall einschalten wird und wollte das Gespräch dann auch beenden.
Mein Vorschlag, einen persönlichen Termin zu vereinbaren, damit wir es in Ruhe besprechen können, nahm er nicht an. Wenn ich wolle, könne ich ihm einen Rechtsanwalt schicken, das Thema sei für ihn abgeschlossen.
Er legte auf.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Liegt ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor, ist die Kasse laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihre Versicherten zu unterstützen (§66 SGB V).
Mehr zum Thema und möglichen Schlichtungsstellen haben wir hier zusammengestellt.